- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Beleidigungsdelikte
Üble Nachrede, § 186 StGB
1.Verstehen
Üble Nachrede, § 186 StGB
Üble Nachrede, § 186 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die nicht zu beweisen sind, auch wenn Täter Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht kennt
- Beispiel: z.B. Täter behauptet gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben
2.Wiederholen
Was versteht man unter übler Nachrede?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T erzählt seinem Kollegen, dass der Mitarbeiter O Geld aus der Kasse entwendet habe. T glaubt fest daran, kann es aber nicht beweisen. Im späteren Prozess lässt sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Aussage feststellen (non liquet). Ist T strafbar?
T erzählt im Kollegenkreis, O habe Geld aus der Kaffeekasse gestohlen. T hält dies für wahr, weiß es aber nicht sicher. Im späteren Strafverfahren lässt sich nicht mehr aufklären, ob O das Geld genommen hat oder nicht (non liquet). Wie ist T zu bestrafen?
T schreibt in einem für jedermann einsehbaren Blog, dass sein Nachbar O alkoholabhängig sei. T hat dafür keine Beweise. Welche Aussagen zu den Voraussetzungen des § 186 StGB treffen zu?
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