Auszug

Üble Nachrede, § 186 StGB

1.
Verstehen

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Üble Nachrede, § 186 StGB

Üble Nachrede, § 186 StGB: Verbreiten von Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die nicht zu beweisen sind, auch wenn Täter Nichterweislichkeit der Wahrheit nicht kennt

  • Beispiel: z.B. Täter behauptet gegenüber anderen, das Opfer habe gestohlen, ohne dafür Beweise zu haben

2.
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Was versteht man unter übler Nachrede?

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