- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Weitere Handlungsformen der Verwaltung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG: Begründung, Änderung oder Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durch Vertrag
- Ersetzt Verwaltungsakt, wenn die Behörde nicht einseitig, sondern einvernehmlich mit dem Bürger handelt
- Abzugrenzen von privatrechtlichem Vertrag: Wenn Inhalt im öffentlichen Recht geregelt
- im Zweifel Zweck der Leistungsverpflichtung und Gesamtcharakter maßgeblich (z.B. begehrte Leistung in Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Handlung)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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