Freiheitsberaubung, § 239 StGB

FreiheitsberaubungEinsperren

1.
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Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Voraussetzungen der Freiheitsberaubung

  • Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen; z.B. in Wohnung einschließen

  • Sonstige Freiheitsberaubung: Nicht nur unerhebliche oder vorübergehendes Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit

  • Erfordert Möglichkeit der Bildung des Fortbewegungswillens: Insb. nicht bei Bewusstlosigkeit

2.
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Frage

Was sind die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

T entwendet nachts heimlich das einzige Boot des O, der auf einer kleinen, einsamen Insel im See übernachtet. O kann nicht schwimmen und sitzt somit auf der Insel fest, bis er am nächsten Tag gerettet wird. Welche rechtliche Bewertung trifft zu?

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Frage 2

T parkt den Wagen des O auf einem Parkplatz so eng zu, dass O sein Fahrzeug unmöglich bewegen kann. O, der dringend wegfahren wollte, kann zwar physisch aussteigen und zu Fuß weggehen, verzichtet aber darauf, weil er sein Auto nicht zurücklassen will. Welche Aussage ist zutreffend?

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Frage 3

T schließt O heimlich in dessen Arbeitszimmer ein, während O schläft. O erwacht, versucht die Tür zu öffnen, stellt fest, dass sie verschlossen ist, und gerät in Panik. T befreit ihn sofort. Liegt Freiheitsberaubung vor?

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Frage 4

T schließt den O, der sich infolge extremen Vollrausches in einem komatösen Zustand befindet und auf keinerlei Reize reagiert, in dessen Zimmer ein. T will verhindern, dass O aufwacht und geht. O erwacht jedoch erst Stunden später, als die Tür längst wieder offen ist. Welche Aussage ist korrekt?

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