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Freiheitsberaubung, § 239 StGB

FreiheitsberaubungEinsperren
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Freiheitsberaubung?

Merke

Freiheitsberaubung, § 239 StGB: Einsperren oder sonstige Freiheitsberaubung

  • Schutzzweck: Fortbewegungsfreiheit
  • Beispiel: z.B. Täter bindet das Opfer an einen Stuhl und lässt es stundenlang dort sitzen

Was sind die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung?

Merke

Voraussetzungen der Freiheitsberaubung

  • Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen; z.B. in Wohnung einschließen
  • Freiheitsberaubung: Nicht nur unerhebliche oder vorübergehendes Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit
  • Erfordert Möglichkeit der Bildung des Fortbewegungswillens: Insb. nicht bei Bewusstlosigkeit

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Frage 1/4

T entwendet nachts heimlich das einzige Boot des O, der auf einer kleinen, einsamen Insel im See übernachtet. O kann nicht schwimmen und sitzt somit auf der Insel fest, bis er am nächsten Tag gerettet wird. Welche rechtliche Bewertung trifft zu?

Es liegt kein Fall des § 239 StGB vor, da die Insel kein umschlossener Raum ist.
T verwirklicht den Tatbestand der sonstigen Freiheitsberaubung.
Da keine äußeren Vorrichtungen verwendet wurden, scheidet eine Strafbarkeit aus.
Es fehlt am Merkmal des Einsperrens, daher ist das Verhalten straflos.
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