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Freiheitsberaubung, § 239 StGB

FreiheitsberaubungEinsperren
Aktualisiert vor 19 Tagen

Was versteht man unter Freiheitsberaubung?

Die Freiheitsberaubung ist in § 239 StGB geregelt und erfasst das Einsperren oder die sonstige Freiheitsberaubung eines Menschen. Der Schutzzweck der Norm ist die Fortbewegungsfreiheit, also das Recht jeder Person, ihren Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verändern und sich frei zu bewegen.

Ein Beispiel: Der Täter bindet das Opfer an einen Stuhl und lässt es stundenlang dort sitzen. Das Opfer befindet sich hier zwar nicht in einem verschlossenen Raum, kann sich aber dennoch nicht fortbewegen, sodass eine sonstige Freiheitsberaubung vorliegt.

Merke dir: § 239 StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit durch das Verbot des Einsperrens oder der sonstigen Freiheitsberaubung.

Merke

Freiheitsberaubung, § 239 StGB: Einsperren oder sonstige Freiheitsberaubung

  • Schutzzweck: Fortbewegungsfreiheit
  • Beispiel: z.B. Täter bindet das Opfer an einen Stuhl und lässt es stundenlang dort sitzen

Was sind die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung?

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB setzt mehrere Voraussetzungen voraus, die im Folgenden erläutert werden.

Zunächst verlangt der Tatbestand ein Einsperren. Einsperren bedeutet das Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen. Klassisches Beispiel ist das Einschließen einer Person in einer Wohnung, etwa indem der Täter die Tür von außen abschließt oder verbarrikadiert. Entscheidend ist, dass eine äußere Vorrichtung – also ein Schloss, ein Riegel, eine Absperrung – das Opfer daran hindert, den Raum aus eigener Kraft zu verlassen.

Darüber hinaus muss eine Freiheitsberaubung im eigentlichen Sinne vorliegen. Darunter versteht man eine nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit. Eine ganz kurzzeitige oder völlig geringfügige Einschränkung genügt also nicht. Wenn du zum Beispiel jemandem für wenige Sekunden den Weg versperrst, wird die Erheblichkeitsschwelle in der Regel nicht erreicht. Die Beeinträchtigung muss vielmehr ein gewisses Gewicht haben, sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.

Aus diesem Erfordernis der Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit folgt eine wichtige Einschränkung: Das Opfer muss überhaupt in der Lage sein, einen Fortbewegungswillen zu bilden. Wer etwa bewusstlos ist, kann keinen Willen bilden, sich fortzubewegen. Deshalb scheidet eine Freiheitsberaubung bei Bewusstlosigkeit des Opfers aus.

Merke: Die Freiheitsberaubung erfordert ein Einsperren durch äußere Vorrichtungen und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit, die wiederum die Möglichkeit der Bildung eines Fortbewegungswillens voraussetzt.

Merke

Voraussetzungen der Freiheitsberaubung

  • Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen; z.B. in Wohnung einschließen

  • Sonstige Freiheitsberaubung: Nicht nur unerhebliche oder vorübergehendes Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit

  • Erfordert Möglichkeit der Bildung des Fortbewegungswillens: Insb. nicht bei Bewusstlosigkeit

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Frage 1/4

T entwendet nachts heimlich das einzige Boot des O, der auf einer kleinen, einsamen Insel im See übernachtet. O kann nicht schwimmen und sitzt somit auf der Insel fest, bis er am nächsten Tag gerettet wird. Welche rechtliche Bewertung trifft zu?

Es liegt kein Fall des § 239 StGB vor, da die Insel kein umschlossener Raum ist.
T verwirklicht den Tatbestand der sonstigen Freiheitsberaubung.
Da keine äußeren Vorrichtungen verwendet wurden, scheidet eine Strafbarkeit aus.
Es fehlt am Merkmal des Einsperrens, daher ist das Verhalten straflos.
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