Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Betrug: Vermögensschaden im Detail
Vermögensschaden
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Betrug: Vermögensschaden im Detail
Kausal verursachter Vermögensschaden: Wirtschaftlich (≠ immaterielle) wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet (keine zivilrechtliche Verfügung oder nur Willenserklärung erforderlich)
- Gesamtsaldierung (Saldierungsprinzip): Vergleich der Vermögenslagen vor und nach Verfügung; Vermögen muss insgesamt gemindert werden (Geschädigter „ärmer werden“)
- Kein Schaden, wenn durch mindestens gleichwertige wirtschaftliche Position kompensiert, z.B. gleichwertige Kaufsache erhalten (womöglich aber individueller Schadenseinschlag)
- Aber ggf. trotz Kompensation Schaden, wenn individueller Schadenseinschlag: Ausnahmsweise Schaden nicht nur objektiv bestimmt, sondern persönliche Umstände des Opfers berücksichtigt
- Aber Schaden trotz Kompensation durch Ausgleichsansprüche z.B. von Versicherung („reparatio damni“), da § 263 sonst leerlaufen würde
- Schaden muss quantifizierbar / bezifferbar sein: z.B. auch beim Gefährdungsschaden
- z.B. nicht früher vertretener „Quotenschaden“ bei Sportwettenbetrug mit verlorener Wette
- Subjektives Gefühl der Schädigung: Bloßer Motivirrtum, da § 263 (im Gegensatz zu § 240, 253) nicht Dispositionsfreiheit schützt
- Schaden darf nicht aus Täuschung hergeleitet werden: z.B. servierte Speisen bei „Zechpreller“ sind Schaden des Wirts, aber nicht ausgebliebene Zahlung („Zeche“), da diese nie in Vermögen des Wirts vorhanden war
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