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Totschlag, § 212 I StGB
1.Verstehen
Totschlag, § 212 I StGB
Infektion mit tödlicher Krankheit als Tötungshandlung
Insb. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Wissen des Opfers um Infektion des Täters
Im Todesfall objektiver Tatbestand des Totschlags erfüllt (umstritten)
Keine Tötungshandlung, da Folgen evtl. erst nach Jahren eintreten
Wortlaut stützt nicht Voraussetzung zeitlicher Nähe; dies würde „geduldigen Täter“ mit langsam wirkenden Tötungsmitteln privilegieren
Aber bei fehlendem Tötungsvorsatz liegt bei späterem Tod nur ggf. Körperverletzung mit Todesfolge vor
2.Wiederholen
Liegt ein Totschlag vor, wenn der Täter das unwissende Opfer durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert und das Opfer infolgedessen Jahre später stirbt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T weiß seit Jahren von seiner HIV-Infektion. Er hat mit O mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seinen Status zu offenbaren. T denkt sich: „Es wird schon nichts passieren, und selbst wenn, ist die Medizin heute weit.“ Tatsächlich infiziert sich O. Acht Jahre später bricht bei O trotz Therapie die Krankheit AIDS aus, und O stirbt als Folge des geschwächten Immunsystems. Wie ist T zu bestrafen?
T ist mit HIV infiziert und verschweigt dies O. Es kommt zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich und stirbt Jahre später an den Folgen. Hat T den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 I StGB erfüllt?
T weiß seit Jahren von seiner HIV-Infektion. Er hat mit O mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seinen Status zu offenbaren. T denkt sich: „Es wird schon nichts passieren, und selbst wenn, ist die Medizin heute weit.“ Tatsächlich infiziert sich O. Acht Jahre später bricht bei O trotz Therapie die Krankheit AIDS aus, und O stirbt als Folge des geschwächten Immunsystems. Wie ist T zu bestrafen?
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