Auszug

Verständigung / „Deal“, § 257c StPO

VerständigungDeal

1.
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Verständigung / „Deal“, § 257c StPO

Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses

  • Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten
    • Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung
  • Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet
  • Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis
  • Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO

2.
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