Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Das Strafverfahren im Überblick
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO
VerständigungDeal
1.Verstehen
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Verständigung / „Deal“, § 257c StPO
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses
- Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten
- Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung
- Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet
- Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis
- Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO
2.Wiederholen
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