- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Das Strafverfahren im Überblick
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO
1.Verstehen
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses
- Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten
- Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung
- Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet
- Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis
- Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Verständigung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Richter R schlägt in der Hauptverhandlung gegen A wegen Betrugs eine Verständigung vor: A gesteht das Erschleichen von 15.000 €, dafür Freiheitsstrafe von 10–12 Monaten auf Bewährung. Verteidiger V ist unsicher. Was ist zutreffend?
In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung schlägt Richter R eine Verständigung vor: Staatsanwalt S und Verteidiger V stimmen zu. Nach der Hauptverhandlung plant S, trotz Verständigung Rechtsmittel einzulegen. Welche Aussagen treffen zu?
Richter R, Staatsanwalt S und Verteidiger V treffen sich in einer Verhandlungspause. Sie vereinbaren, dass T bei Geständnis maximal 18 Monate erhält, betonen aber ausdrücklich: „Dies ist keine Verständigung gem. § 257c StPO, sondern nur eine Übereinkunft unter uns Ehrenmännern." Welche Aussagen sind richtig?
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