Verständigung / „Deal“, § 257c StPO

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Verständigung / „Deal“, § 257c StPO

Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses

  • Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten
    • Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung
  • Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet
  • Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis
  • Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO

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Was versteht man unter einer Verständigung?

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Frage 1

Richter R schlägt in der Hauptverhandlung gegen A wegen Betrugs eine Verständigung vor: A gesteht das Erschleichen von 15.000 €, dafür Freiheitsstrafe von 10–12 Monaten auf Bewährung. Verteidiger V ist unsicher. Was ist zutreffend?

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Frage 2

In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung schlägt Richter R eine Verständigung vor: Staatsanwalt S und Verteidiger V stimmen zu. Nach der Hauptverhandlung plant S, trotz Verständigung Rechtsmittel einzulegen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

Richter R, Staatsanwalt S und Verteidiger V treffen sich in einer Verhandlungspause. Sie vereinbaren, dass T bei Geständnis maximal 18 Monate erhält, betonen aber ausdrücklich: „Dies ist keine Verständigung gem. § 257c StPO, sondern nur eine Übereinkunft unter uns Ehrenmännern." Welche Aussagen sind richtig?

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