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Verständigung / „Deal“, § 257c StPO

VerständigungDealInformelle AbsprachenGentlemen’s Agreement
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Verständigung?

Die Verständigung, umgangssprachlich auch „Deal" genannt, ist in § 257c StPO geregelt. Sie bezeichnet Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses. In der Praxis geht es dabei häufig darum, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und im Gegenzug eine mildere Strafe in Aussicht gestellt wird.

Zum Gegenstand einer Verständigung bestimmt § 257c Abs. 2 StPO, dass Rechtsfolgen, Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten Gegenstand der Absprache sein können. Das bedeutet beispielsweise, dass sich die Verständigung auf die Höhe der Strafe, auf bestimmte Maßregeln oder darauf beziehen kann, dass der Angeklagte ein Geständnis abgibt oder bestimmte Beweisanträge nicht gestellt werden.

Wichtig ist die Abgrenzung: Der Schuldspruch ist nie Gegenstand der Verständigung. Das Gericht darf sich also nicht darauf einlassen, einen Freispruch oder eine bestimmte rechtliche Würdigung der Tat zuzusagen. Das Strafverfahren bleibt trotz der Verständigung weiterhin der Wahrheitsforschung und der Findung einer schuldangemessenen Strafe verpflichtet. Das Gericht muss den Sachverhalt also auch bei einem Deal eigenständig aufklären und darf nicht blind auf das Geständnis vertrauen.

Bei jeder Verständigung sind strenge Dokumentations- und Belehrungspflichten einzuhalten, insbesondere nach § 257c Abs. 5 StPO.

Zur Rechtsgeschichte ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage in § 257c StPO erst seit 2009 existiert. Der Gesetzgeber hat damit eine schon zuvor übliche, richterrechtlich entwickelte Absprachepraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Deals fanden also schon lange vor 2009 statt, allerdings ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, was erhebliche rechtsstaatliche Bedenken hervorrief.

Die Verständigung nach § 257c StPO ermöglicht also Absprachen über Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten, niemals jedoch über den Schuldspruch, und das Verfahren bleibt stets der Wahrheitsforschung und einer schuldangemessenen Strafe verpflichtet.

Merke

Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses

  • Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten

    • Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung

  • Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet

  • Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO

  • Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis

Entfaltet die Verständigung Bindungswirkung für die Beteiligten?

Eine Verständigung entfaltet Bindungswirkung. Allerdings besteht die Bindungswirkung nur für das Gericht, und selbst diese ist nur eingeschränkt, wie sich aus § 257c Abs. 4 StPO ergibt. Das Gericht ist also an die Verständigung gebunden, kann sich aber unter den in § 257c Abs. 4 StPO geregelten Voraussetzungen wieder davon lösen.

Für die übrigen Beteiligten, also insbesondere den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, entfaltet die Verständigung hingegen keine Bindungswirkung. Der Angeklagte kann etwa ein zugesagtes Geständnis widerrufen, ohne dass er dadurch vertragsbrüchig würde. Aus dieser nur eingeschränkten und einseitigen Bindungswirkung folgt zugleich, dass bei den Beteiligten auch kein Rechtsbindungswille erforderlich ist. Die Verständigung ist also kein Prozessvertrag im zivilrechtlichen Sinne wie der prozessrechtliche Vergleich, bei dem sich beide Seiten verbindlich verpflichten.

Die Bindungswirkung einer Verständigung nach § 257c StPO trifft somit nur das Gericht und auch dieses nur eingeschränkt.

Merke

Bindungswirkung nur für Gericht und nur eingeschränkt, § 257c IV StPO: Daher auch kein Rechtsbindungswille bei Beteiligten erforderlich

Wie verhält es sich, wenn Absprachen getroffen werden, die ausdrücklich keine Verständigung darstellen sollen?

Neben der förmlichen Verständigung nach § 257c StPO stellt sich die Frage, wie mit sogenannten informellen Absprachen umzugehen ist. Solche informellen Absprachen, auch als Gentlemen's Agreement bezeichnet, sind Absprachen, die bewusst an § 257c StPO vorbei getroffen werden, also ohne die dort vorgesehenen Voraussetzungen, Dokumentations- und Belehrungspflichten einzuhalten.

Informelle Absprachen sind untersagt, denn würde man sie zulassen, könnten die strengen Voraussetzungen der Verständigung nach § 257c StPO ohne Weiteres umgangen und damit ausgehöhlt werden.

Entscheidend ist dabei, dass es nicht auf die Bezeichnung durch die Beteiligten ankommt. Ein Verfahrensgeschehen, das typische Merkmale einer Verständigung aufweist, ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO, selbst wenn die Beteiligten ausdrücklich erklären, dass keine Verständigung angestrebt werde. Maßgebliches Merkmal ist insbesondere die synallagmatische Verknüpfung der Verhaltensweisen der Beteiligten, also ein Zusammenspiel von Leistung und Gegenleistung. Wenn etwa der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das Gericht im Gegenzug eine bestimmte Strafobergrenze in Aussicht stellt, liegt eine solche synallagmatische Verknüpfung vor, unabhängig davon, ob die Beteiligten das Ganze als „informelles Gespräch" oder „Vereinbarung unter Ehrenleuten" bezeichnen.

Informelle Absprachen an § 257c StPO vorbei sind also unzulässig, und ein Verfahrensgeschehen mit synallagmatisch verknüpften Verhaltensweisen ist stets als Verständigung zu behandeln, auch wenn die Beteiligten das Gegenteil behaupten.

Merke
  • Informelle Absprachen / Gentlemen’s Agreement: Absprachen an § 257c StPO vorbei
    • Informelle Absprachen sind untersagt, um Voraussetzungen der Verständigung nicht auszuhöhlen
    • Verfahrensgeschehen, das typische Merkmale einer Verständigung aufweist, ist Verständigung gem. § 275c (selbst wenn erklärt wird, dass keine Verständigung angestrebt): Insb. synallagmatisch Verknüpfte Verhaltensweisen der Beteiligten (Leistung und Gegenleistung)

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Frage 1/3

Richter R schlägt in der Hauptverhandlung gegen A wegen Betrugs eine Verständigung vor: A gesteht das Erschleichen von 15.000 €, dafür Freiheitsstrafe von 10–12 Monaten auf Bewährung. Verteidiger V ist unsicher. Was ist zutreffend?

Die Zusage einer Bewährungsstrafe ist zulässiger Verständigungsinhalt.
Das Geständnis des A kann Gegenstand der Verständigung sein.
R darf Zusagen über den Schuldspruch machen.
R muss bei Geständnis nicht mehr die Geschädigten als Zeugen laden.
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