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Verständigung / „Deal“, § 257c StPO
VerständigungDealInformelle AbsprachenGentlemen’s Agreement
Aktualisiert vor 7 Tagen
Was versteht man unter einer Verständigung?
Merke
Verständigung / „Deal“, § 257c StPO: Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Strafprozesses
- Gegenstand, § 257c II StPO: Rechtsfolgen, Maßnahmen und Prozessverhalten
- Schuldspruch nie Gegenstand der Verständigung
- Strafverfahren weiterhin Wahrheitsforschung und Findung schuldangemessener Strafe verpflichtet
- Rechtsgeschichte: Gesetzliche Grundlage in § 257c StPO seit 2009 für schon zuvor üblicher richterrechtlich entwickelter Absprachepraxis
- Dokumentations- und Belehrungspflichten, insb. § 257c V StPO
Entfaltet die Verständigung Bindungswirkung für die Beteiligten?
Merke
Bindungswirkung nur für Gericht und nur eingeschränkt, § 257c IV StPO: Daher auch kein Rechtsbindungswille bei Beteiligten erforderlich
Wie verhält es sich, wenn Absprachen getroffen werden, die ausdrücklich keine Verständigung darstellen sollen?
Merke
- Informelle Absprachen / Gentlemen’s Agreement: Absprachen an § 257c StPO vorbei
- Informelle Absprachen sind untersagt, um Voraussetzungen der Verständigung nicht auszuhöhlen
- Verfahrensgeschehen, das typische Merkmale einer Verständigung aufweist, ist Verständigung gem. § 275c (selbst wenn erklärt wird, dass keine Verständigung angestrebt): Insb. synallagmatisch Verknüpfte Verhaltensweisen der Beteiligten (Leistung und Gegenleistung)
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