Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
DiebstahlZueignungsabsichtEnteignungsvorsatzGebrauchsanmaßungGebrauchsanmaßung mit Rückführungswille
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Diebstahl, § 242 I StGB
- Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille („furtum usus“): Wegnahme mit dem Willen, den rechtmäßigen Zustand alsbald wiederherzustellen, d.h. Sache ohne Identitätswechsel, wesentliche Wertminderung, Eigentumsleugnung so zurückzugeben, dass Berechtigter Herrschaftsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht als Folge bloßen Zufalls wieder ausüben kann
- Strafbar bei Kfz und Fahrrad als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs gem. § 248b I StGB
- Strafbar bei Pfandsachen als unbefugter Gebrauch von Pfandsachen gem. § 290 StGB
- Ansonsten straffrei
2.Wiederholen
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