Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren

NormenkontrolleNormenkontrollverfahrenNichtigerklärungNichtigkeitserklärungUnvereinbarkeitserklärungVerpflichtung zur Neuregelung

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Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren

Entscheidung über Normenkontrollverfahren

  • Grds. Nichtigerklärung, § 78 1 BVerfGG
    • Norm ex tunc nichtig
    • Entscheidung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
  • Ausnahmsweise „Unvereinbarkeitserklärung“ („Verfassungswidrigkeitserklärung“): Bloße Feststellung, dass Norm verfassungswidrig; wenn gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Verstoß zu beheben; v.a. bei Verletzung von Gleichheitssätzen (nicht Sachregelung verfassungswidrig, sondern Ungleichbehandlung); möglich sind Entzug der Begünstigung für alle, Begünstigung für alle, gänzlich andere Regelung
    • Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung: Innerhalb festgesetzter, sonst angemessener Frist
    • Rechtslage bleibt offen, Verfahren sind auszusetzen
    • Gesetz nicht angewendet, soweit verfassungswidrig
  • Ausnahmsweise nur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt: Bisherige Regelung für Übergangszeit hinzunehmen; wenn Nichtigerklärung Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde, z.B. Sozialleistung zu niedrig bemessen, bei Nichtigkeit gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage
    • Gesetz bleibt für Übergangszeit anwendbar

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