- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren
NormenkontrolleNormenkontrollverfahrenNichtigerklärungNichtigkeitserklärungUnvereinbarkeitserklärungVerpflichtung zur Neuregelung
1.Verstehen
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Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren
Entscheidung über Normenkontrollverfahren
- Grds. Nichtigerklärung, § 78 1 BVerfGG
- Norm ex tunc nichtig
- Entscheidung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
- Ausnahmsweise „Unvereinbarkeitserklärung“ („Verfassungswidrigkeitserklärung“): Bloße Feststellung, dass Norm verfassungswidrig; wenn gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Verstoß zu beheben; v.a. bei Verletzung von Gleichheitssätzen (nicht Sachregelung verfassungswidrig, sondern Ungleichbehandlung); möglich sind Entzug der Begünstigung für alle, Begünstigung für alle, gänzlich andere Regelung
- Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung: Innerhalb festgesetzter, sonst angemessener Frist
- Rechtslage bleibt offen, Verfahren sind auszusetzen
- Gesetz nicht angewendet, soweit verfassungswidrig
- Ausnahmsweise nur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt: Bisherige Regelung für Übergangszeit hinzunehmen; wenn Nichtigerklärung Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde, z.B. Sozialleistung zu niedrig bemessen, bei Nichtigkeit gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage
- Gesetz bleibt für Übergangszeit anwendbar
2.Wiederholen
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