Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Hausfriedensbruch
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Generelles Zutrittsrecht: z.B. in Kaufhaus
- Generelle Zutrittserlaubnis nur, wenn redliche Zwecke verfolgt (d.h. nicht für Diebe)
- Rechtsunsicherheit; Rechtswidrige Absicht bedingt noch kein Delikt
- Erlöschen der Erlaubnis nur, wenn individuell widerrufen (insb. durch Hausverbot)
- Ausnahme: Äußeres Erscheinungsbild nicht abgedeckt von Erlaubnis, z.B. maskierter Bankräuber
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Besteht bei öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten ein generelles Zutrittsrecht?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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