- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Zwei-Stufen-Theorie
1.Verstehen
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Zwei-Stufen-Theorie findet Anwendung, wenn die öffentliche Hand einem Bürger eine Leistung, Zuwendung oder Nutzungserlaubnis gewährt: Unterscheidet bei der Rechtswegabgrenzung zwischen dem Ob und dem Wie einer staatlichen Leistungsgewährung
- Anwendungsbereich
- Bei Benutzungsansprüchen, insb. Zulassung zu öffentlicher Einrichtung
- Bei Zuwendungsansprüchen, insb. Subventionsvergabe
- Nicht anzuwenden, wenn keine zweite Stufe: Einstufig öffentliches Recht
- Insb. verlorener Zuschuss: Auszahlung dient nur Erfüllung des Bewilligungsbescheids
- Insb. Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge: Erfüllung lediglich Folge einstufiger Regelung im Vertrag
- Zwei-Stufen-Theorie
- Stufe „ob“: Immer öffentliches Recht, keine „Flucht ins Privatrecht“; sogar wenn Handeln organisatorisch durch juristische Person des Privatrechts (z.B. gemeindliche GmbH)
- Stufe „wie“: Wahlrecht der Gemeinde ob öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung (z.B. Subvention in Form eines günstigen Kreditvertrages); Auslegungskriterien z.B. ob Benutzungsordnung als Satzung oder AGB bezeichnet
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