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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtswegAufdrängende SonderzuweisungSubordinationstheorieInteressentheorieModifizierte SubjekttheorieSonderrechtstheorie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was bedeutet „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ und wann liegt sie vor?

Merke

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für bestimmte Streitigkeit

  • Zugangsvoraussetzung zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz: Nur wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, darf das Verwaltungsgericht über die Sache entscheiden
  • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet
    • Wenn ausnahmsweise eine aufdrängende Sonderzuweisung den Verwaltungsrechtsweg anordnet
    • Wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht, § 40 I 1 VwGO: z.B. Erteilung einer Baugenehmigung, z.B. Entzug einer Gaststättenerlaubnis

Wird eine Klage beim Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist? Wo ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg im Prüfungsschema zu prüfen?

Merke

Wenn anderer Rechtsweg eröffnet ist, ist Verfahren durch Rechtswegverweisung gem. § 17a II 1 GVG von Amts wegen zu verweisen; z.B. wenn Zivilrechtsweg eröffnet (Klage müsste vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden)

  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist eigentlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung, da Klage bei fehlerhafter Wahl des Gerichts nicht als unzulässig abgewiesen werden kann, sondern durch Rechtswegverweisung zu verweisen ist
    • Im Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs besser als eigenen Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit prüfen; dennoch prüfen es viele als erste Voraussetzung der Zulässigkeit
    • Ausnahme: Im verwaltungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren ist es wirklich eine Zulässigkeitsvoraussetzung, da die Normenkontrolle innerhalb der fünf Gerichtsbarkeiten nur im Verwaltungsrechtsweg existiert und daher keine Verweisung gem. § 17a GVG möglich (außerdem verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren, die aber oberhalb der Rechtswege angesiedelt sind)
      • Prüfungsschema zweistufig nur Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
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Was bedeutet aufdrängende Sonderzuweisung? Welche Folgen hat sie für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

Merke

Aufdrängende Sonderzuweisung: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch spezielle Rechtsnorm

  • Wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unabhängig von § 40 I S. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind: Ohne dass Voraussetzungen des § 40 I S. 1 VwGO erfüllt sein müssen
  • Keine Prüfung des § 40 I VwGO: Inhaltliche Prüfung ob öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt entfällt, da Verwaltungsrechtsweg angeordnet
  • Insb. beamtenrechtliche Streitigkeit gem. § 126 I BBG (bzw. § 54 I BeamtStG für Landesbeamte): Bei Prüfungsanfechtungen nur reine Laufbahnprüfungen, z.B. nicht Staatsexamen, da Abschluss z.B. auch an Privatschulen verwendbar
  • Nicht verwechseln mit abdrängender Sonderzuweisung: Anderes Gericht zuständig aufgrund spezieller Rechtsnorm

Unter welchen Voraussetzungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

Merke

Voraussetzungen der  Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Prüfungsschema

  1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Wenn wahre Natur der streitentscheidenden Norm öffentlichem Recht zuzurechnen
    1. Bestimmung des Streitgegenstands
    2. Zuordnung zu streitentscheidender Norm: Regelmäßig Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt
    3. Qualifikation der Norm als öffentliches oder Privatrecht nach modifizierter Subjekttheorie; offensichtlich z.B. bei BauR, KommunalR
      • Subordinationstheorie: Öffentliches Recht, wenn Über-/Unterordnungsverhältnis
        • Öffentlich-rechtliche Beziehungen auch auf Ebene der Gleichordnung möglich (insb. öffentlich-rechtliche Verträge)
      • Interessentheorie: Öffentliches Recht, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschende Norm nach Zweck Interessen der Gesamtheit dient
        • z.B. Grundrechte schützen gerade Individualinteressen, sind aber unbestreitbar öffentlich-rechtlich
      • Modifizierte Subjekttheorie / Sonderrechtstheorie, ghM: Öffentliches Recht, wenn notwendig Staat oder Hoheitsträger in Eigenschaft als solcher beteiligt und sich nach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilen lassen muss
        • Präzise benennen, wozu Behörde durch streitentscheidende Norm ermächtigt wird: Verweis etwa auf öffentlichen Charakter des PolG genügt nicht, da selbst darin Streitigkeiten außerhalb des Verwaltungsrechtswegs geregelt sind (z.B. § 55 PolG)
  2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art: Wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (Verfassungsorgane oder deren Teile) sich um deren Rechte/Pflichten aus Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
  3. Keine abdrängende Sonderzuweisung: Anderes Gericht zuständig aufgrund speziellerer Rechtsnorm
    • Repressives Polizeivorgehen (Strafverfolgung) ⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit, § 23 EGGVG
    • Enteignungsentschädigung, Art. 14 III 4 GG
    • Amtshaftungsanspruch, Art. 34 3 GG
    • Streitigkeiten nach Landesrecht, soweit dort vorgesehen, § 40 I 2 VwGO: Insb. Entschädigung wegen Inanspruchnahme als Nichtstörer, § 55 PolG BW (ggf. analog bei Verdachts- u. Anscheinsstörer), § 58 PolG BW
    • Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung („Abschleppfälle“), § 40 II 1 VwGO
    • Entschädigung bei Widerruf rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VI 3 VwVfG

Wie kann die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in unproblematischen Fällen präzise formuliert werden?

Merke

Formulierungsbeispiel

  • Für unproblematische Fälle folgende Formulierung einprägen: „Mangels aufdrängender Spezialzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. [X] begehrt die [Aufhebung des Bescheids vom [Datum]]. Es müsste sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Dies ist dann der Fall, wenn sich die zwischen den Parteien streitigen Beziehungen nach Maßgabe des öffentlichen Rechts beurteilen. Hier berechtigt die streitentscheidende Norm des [§ …] die [Behörde] als Träger hoheitlicher Gewalt einseitig, [den Eingriff durch Verwaltungsakt anzuordnen]. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet.
  • Dabei präzise benennen, wozu Behörde durch streitentscheidende Norm ermächtigt wird.

Wann ist die Zwei-Stufen-Theorie anzuwenden und wie wird sie geprüft?

Merke

Zwei-Stufen-Theorie findet Anwendung, wenn die öffentliche Hand einem Bürger eine Leistung, Zuwendung oder Nutzungserlaubnis gewährt: Unterscheidet bei der Rechtswegabgrenzung zwischen dem Ob und dem Wie einer staatlichen Leistungsgewährung

  • Anwendungsbereich
    • Bei Benutzungsansprüchen, insb. Zulassung zu öffentlicher Einrichtung
    • Bei Zuwendungsansprüchen, insb. Subventionsvergabe
    • Nicht anzuwenden, wenn keine zweite Stufe: Einstufig öffentliches Recht
      • Insb. verlorener Zuschuss: Auszahlung dient nur Erfüllung des Bewilligungsbescheids
      • Insb. Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge: Erfüllung lediglich Folge einstufiger Regelung im Vertrag
  • Zwei-Stufen-Theorie
    1. Stufeob“: Immer öffentliches Recht, keine „Flucht ins Privatrecht“; sogar wenn Handeln organisatorisch durch juristische Person des Privatrechts (z.B. gemeindliche GmbH)
    2. Stufe wie“: Wahlrecht der Gemeinde ob öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung (z.B. Subvention in Form eines günstigen Kreditvertrages); Auslegungskriterien z.B. ob Benutzungsordnung als Satzung oder AGB bezeichnet

Wie bestimmt sich der Rechtsweg in Bezug auf Abwehransprüchen gegen Staatshandeln?

Merke

Kehrseitentheorie / actus contrarius-Theorie: Abwehransprüche gegen Staatshandeln richten sich als Kehrseite des Angriffs nach dessen Rechtsnatur (Abwehr ist somit die „Kehrseite“ des Eingriffs)

  • z.B. Äußerungen von Amtsträgern: Abhängig davon, ob Äußerung als Privatperson getätigt (⇨ zivilrechtlicher Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, §§ 1004, 823 BGB analog) oder als Amtsträger in amtlicher Funktion (⇨ öffentlich-rechtlich); z.B. Publikation im amtlichen Teil des Amtsblatts in amtlicher Funktion, im redaktionellen Teil des Amtsblatts ggf. in privater Verantwortung
  • z.B. Hausrecht / Hausverbot
    • Zivilrechtsprechung: Abzugrenzen, ob öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsbeziehung
    • hL: Nach Funktion des Hausrechts; öffentlich-rechtlich, wenn es dazu dient widmungsgemäßen Gebrauch, also öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich sicherzustellen

Wie werden zivilrechtliche Vorfragen im Verwaltungsprozess behandelt?

Merke

Zivilrechtliche Vorfragen, § 17 II 1 GVG: In Kompetenz des Verwaltunggerichts

  • Keine Rechtswegverweisung an Zivilgericht
  • Verwaltungsgericht prüft inzident zivilrechtliche Frage

Wann ist der Verwaltungsrechtsweg bei kirchlichem Handeln eröffnet?

Merke

Kirchen stehen nach Art. 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG unter dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat, sind jedoch zugleich Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 V WRV i.V.m. Art. 140 GG

  • Innerkirchliche Angelegenheiten
    • Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, 137 III 1 WRV: Bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten überhaupt kein Rechtsweg eröffnet
    • Zweck: schützt die Organisation, Ämterstruktur und Disziplin der Kirche vor staatlicher Einflussnahme; z.B. Mitgliedschaft, Disziplinarrecht, interne Ämtervergabe
  • Kirchen als Hoheitsträger: Spannungsverhältnis zwischen Art. 137 I WRV (Trennung von Kirche und Staat) und Art. 137 V WRV (Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts)
    • Beispiel: z.B. Frage, ob Glockengeläut durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch angreifbar
    • Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn Kirche (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Hoheitsträger handelt
      • Hoheitsträger nur, wenn ausdrücklich beliehen mit hoheitlichen Aufgaben
        • Hoheitsträger kraft Struktur, nicht Beleihung
      • hM: Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln nach öffentlich-rechtlicher Zwecksetzung
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