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Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und BegründetheitObjektive KlagehäufungBeiladungBeigeladeneBeigeladener
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Punkte sind ggf. zwischen der Zulässigkeits- und der Begründetheitsprüfung zu erörtern?

Merke

Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

  • Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
  • Beiladung, § 65 VwGO

Hat nichts mit Zulässigkeit oder Begründetheit zu tun

Wenn Richter diese Prüfung vergisst, hat es keine Auswirkung auf Erfolgsaussicht der Klage (jedoch Klage im schlimmsten Fall wertlos und Amtshaftungsprozess gegen Richter)

Was versteht man unter objektiver Klagehäufung und wann ist sie zulässig?

Merke

Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO: Wenn Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage geltend macht

  • Verbindung mehrerer sachlicher Streitgegenstände in einem Verfahren
  • Voraussetzungen
    • Selber Beklagter
    • In Zusammenhang stehend
  • Gericht kann jedoch nach § 93 2 VwGO trennen, wenn dies zweckmäßig ist
  • Prüfungsschema: Wenn verschiedene Ziele mit Klage erreicht werden sollen (z.B. Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte wie der Grundverfügung und der Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme), so sind Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen
  • In nachfolgenden Zulässigkeitsprüfung können Wiederholungen durch Verweisungen nach oben vermieden werden, soweit rechtlich dasselbe (nicht bloß ähnliches) zu prüfen ist

Was versteht man unter Beiladung, welche Arten gibt es und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

Merke

Beiladung, § 65 VwGO: Beteiligung eines Dritten an einem Verwaltungsprozess, um dessen rechtliches Gehör zu wahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden

  • Arten der Beiladung
    • Einfache Beigeladene, § 65 I VwGO: Wenn rechtliche Interessen berührt
    • Notwendige Beigeladene, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen; wenn unmittelbar Rechte des Dritten beeinflusst (z.B. gestaltet, festgestellt, aufgehoben)
    • z.B. Nachbaranfechtungsklage: Nachbar klagt als Dirttbetroffener gegen Baugenehmigung, die dem Bauherrn gegenüber erteilt wurde; Bauherr muss notwendig beigeladen werden gem. § 65 II VwGO, da die Genehmigung auch ihm gegenüber nur einheitlich beurteilt werden kann
  • Beigeladene sind am Prozessrechtsverhältnis Beteiligte gem. § 63 VwGO
  • Rechtskraft erstreckt sich auch auf Beigeladene, §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO
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Ziad T.

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