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- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
Welche Punkte sind ggf. zwischen der Zulässigkeits- und der Begründetheitsprüfung zu erörtern?
Zwischen der Zulässigkeits- und der Begründetheitsprüfung können im verwaltungsprozessualen Gutachten bestimmte Prüfungspunkte zu erörtern sein, die weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit zuzuordnen sind. Das Prüfungsschema sieht hier zwei mögliche Punkte vor.
Erstens kann die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO zu prüfen sein. Sie betrifft die Frage, ob mehrere Klagebegehren in einer einzigen Klage miteinander verbunden werden können.
Zweitens kann die Beiladung nach § 65 VwGO anzusprechen sein. Dabei geht es darum, ob ein Dritter, dessen Rechte durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren zu beteiligen ist.
Diese beiden Prüfungspunkte haben nichts mit der Zulässigkeit oder der Begründetheit zu tun. Wenn der Richter diese Prüfung vergisst, hat das keine Auswirkung auf die Erfolgsaussicht der Klage. Allerdings kann die Klage im schlimmsten Fall wertlos sein, zum Beispiel weil das Urteil dem nicht beigeladenen Dritten gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Gegen den Richter ist dann gegebenenfalls ein Amtshaftungsprozess möglich.
Die Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit umfassen also die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO und die Beiladung nach § 65 VwGO.
Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
Beiladung, § 65 VwGO
Hat nichts mit Zulässigkeit oder Begründetheit zu tun
Wenn Richter diese Prüfung vergisst, hat es keine Auswirkung auf Erfolgsaussicht der Klage (jedoch Klage im schlimmsten Fall wertlos und Amtshaftungsprozess gegen Richter möglich)
Was versteht man unter objektiver Klagehäufung und wann ist sie zulässig?
Die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage geltend macht. Es geht also um die Verbindung mehrerer sachlicher Streitgegenstände in einem Verfahren. Ein Beispiel: Der Kläger wendet sich sowohl gegen eine Grundverfügung als auch gegen die Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Beide Begehren können grundsätzlich in einer einzigen Klage zusammengefasst werden, sofern die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind zum einen, dass sich die Klagebegehren gegen denselben Beklagten richten, und zum anderen, dass die Begehren in einem Zusammenhang stehen. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht jedoch nach § 93 S. 2 VwGO die verbundenen Klagen trennen, wenn dies zweckmäßig ist.
Für Klausur und Hausarbeit ist das Prüfungsschema der objektiven Klagehäufung besonders wichtig: Wenn mit einer Klage verschiedene Ziele erreicht werden sollen, etwa die Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte wie der Grundverfügung und der Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so sind Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen. Du prüfst also für jedes Klagebegehren gesondert die vollständige Zulässigkeit und Begründetheit. Dabei können in der nachfolgenden Zulässigkeitsprüfung Wiederholungen durch Verweisungen nach oben vermieden werden, soweit rechtlich dasselbe und nicht bloß Ähnliches zu prüfen ist. Wenn also etwa die Klagebefugnis beim zweiten Klagebegehren aus denselben Gründen wie beim ersten zu bejahen ist, genügt ein kurzer Verweis.
Die objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO erfordert also denselben Beklagten und einen Zusammenhang der Begehren und führt dazu, dass jedes Klagebegehren in Zulässigkeit und Begründetheit getrennt zu prüfen ist.
Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO: Wenn Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage geltend macht
Verbindung mehrerer sachlicher Streitgegenstände in einem Verfahren
Voraussetzungen
Selber Beklagter
In Zusammenhang stehend
Gericht kann jedoch nach § 93 2 VwGO trennen, wenn dies zweckmäßig ist
Prüfungsschema: Wenn verschiedene Ziele mit Klage erreicht werden sollen (z.B. Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte wie der Grundverfügung und der Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme), so sind Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen
In nachfolgenden Zulässigkeitsprüfung können Wiederholungen durch Verweisungen nach oben vermieden werden, soweit rechtlich dasselbe (nicht bloß Ähnliches) zu prüfen ist
Was versteht man unter Beiladung, welche Arten gibt es und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
Die Beiladung nach § 65 VwGO ermöglicht die Beteiligung eines Dritten an einem Verwaltungsprozess, um dessen rechtliches Gehör zu wahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht kann oder muss also unter bestimmten Voraussetzungen eine Person, die nicht Kläger oder Beklagter ist, in das laufende Verfahren einbeziehen.
Bei den Arten der Beiladung ist zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung zu unterscheiden. Einfache Beigeladene werden nach § 65 Abs. 1 VwGO hinzugezogen, wenn ihre rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Notwendige Beigeladene sind dagegen nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, wenn die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, weil unmittelbar Rechte des Dritten beeinflusst werden, etwa indem sie gestaltet, festgestellt oder aufgehoben werden.
Ein anschauliches Beispiel ist die Nachbaranfechtungsklage: Der Nachbar klagt als Drittbetroffener gegen eine Baugenehmigung, die dem Bauherrn gegenüber erteilt wurde. Der Bauherr muss hier notwendig beigeladen werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO, da die Genehmigung auch ihm gegenüber nur einheitlich beurteilt werden kann.
Aus der Beiladung ergeben sich zwei wichtige Rechtsfolgen. Zum einen werden Beigeladene zu Beteiligten des Prozessrechtsverhältnisses gemäß § 63 VwGO. Sie haben damit insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör und können eigene Anträge stellen. Zum anderen erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf die Beigeladenen, und zwar nach §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO. Das bedeutet, dass das Urteil auch für und gegen die Beigeladenen verbindlich wirkt.
Die Beiladung dient also dazu, Dritte, deren Rechte oder rechtliche Interessen betroffen sind, am Verfahren zu beteiligen, damit die Rechtskraft des Urteils auch ihnen gegenüber wirkt und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
Beiladung, § 65 VwGO: Beteiligung eines Dritten an einem Verwaltungsprozess, um dessen rechtliches Gehör zu wahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden
- Arten der Beiladung
- Einfache Beigeladene, § 65 I VwGO: Wenn rechtliche Interessen berührt
- Notwendige Beigeladene, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen; wenn unmittelbar Rechte des Dritten beeinflusst (z.B. gestaltet, festgestellt, aufgehoben)
- z.B. Nachbaranfechtungsklage: Nachbar klagt als Dirttbetroffener gegen Baugenehmigung, die dem Bauherrn gegenüber erteilt wurde; Bauherr muss notwendig beigeladen werden gem. § 65 II VwGO, da die Genehmigung auch ihm gegenüber nur einheitlich beurteilt werden kann
- Beigeladene sind am Prozessrechtsverhältnis Beteiligte gem. § 63 VwGO
- Rechtskraft erstreckt sich auch auf Beigeladene, §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO
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