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Begründetheit

Begründetheit des VerfahrensRichtiger KlagegegnerPassivlegitimation
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens?

Nach der Zulässigkeitsprüfung folgt die Begründetheit des Verfahrens. Das Prüfungsschema der Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren gliedert sich in zwei Stufen.

Erstens ist der richtige Klagegegner zu bestimmen, also die Passivlegitimation. Die maßgebliche Norm ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der unmittelbar nur für die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gilt und für andere Klagearten analog herangezogen wird.

Grundsätzlich gilt dabei das sogenannte Rechtsträgerprinzip, auch Körperschaftsprinzip genannt. Das bedeutet, dass am Verfahren nicht die handelnde Behörde selbst beteiligt ist, sondern deren Rechtsträger. Klagt jemand beispielsweise gegen eine Ordnungsverfügung der Stadtverwaltung, so ist nicht die Stadtverwaltung als Behörde die richtige Beklagte, sondern die Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Abweichungen. In manchen Bundesländern gilt das Rechtsträgerprinzip aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht, sodass die Behörde direkt beteiligt ist, was bereits bei der Beteiligtenfähigkeit relevant wird. Außerdem gilt das Rechtsträgerprinzip nicht beim Normenkontrollverfahren: Nach § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO ist dort die handelnde Behörde selbst beteiligt.

Die Passivlegitimation ist in der Begründetheit, nicht in der Zulässigkeit zu prüfen, da sie eigentlich eine Begründetheitsvoraussetzung und keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Diese Einordnung ist vorzugswürdig, weil § 78 Nr. 1 a.E. VwGO vorsieht, dass der Kläger nur die Behörde nennen muss und die Ermittlung der Beklagten, also der dahinterstehenden Körperschaft, dem Richter obliegt. Es wäre widersprüchlich, die Passivlegitimation als Zulässigkeitsvoraussetzung zu behandeln, wenn das Gesetz dem Kläger deren Bestimmung gar nicht abverlangt. In vielen Prüfungsschemata wird die Passivlegitimation dennoch in der Zulässigkeit geprüft. Für Klausur und Hausarbeit gilt dabei: Den Prüfungsaufbau niemals ausdrücklich erklären, sondern die eigene Meinung zu dieser Frage nur durch den entsprechenden Aufbau implizit ausdrücken, also die Passivlegitimation schlicht an der Stelle prüfen, die man für richtig hält, ohne die Einordnung zu thematisieren.

Zweitens sind die sonstigen Begründetheitsvoraussetzungen zu prüfen, die sich nach der statthaften Klageart richten. Bei der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und eine Rechtsverletzung des Klägers an. Bei der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist die Klage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, der Kläger in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist. Bei der allgemeinen Leistungsklage nach §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Beim Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist die Begründetheit gegeben, wenn die angegriffene Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren erfordert also stets die Passivlegitimation als ersten Schritt sowie die jeweiligen klageartspezifischen Begründetheitsvoraussetzungen als zweiten Schritt.

Merke

Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren Prüfungsschema

  1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO (analog für andere Verfahren als Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage)

    • Grds. gilt Rechtsträgerprinzip / Körperschaftsprinzip: Beteiligt nicht Behörden, sondern deren Rechtsträger

      • In manchen Bundesländern gilt Rechtsträgerprinzip aufgrund landesrechtlicher Regeln nicht, Behörde ist direkt beteiligt (siehe Beteiligtenfähigkeit)

      • Rechtsträgerprinzip gilt nicht bei Normenkontrollverfahren, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt

    • In Begründetheit, nicht in Zulässigkeit prüfen

      • Passivlegitimation ist eigentlich Begründetheitsvoraussetzung, nicht Zulässigkeitsvoraussetzung

        • § 78 Nr. 1 a.E. VwGO: Kläger muss nur Behörde nennen, Ermittlung der Beklagten (Körperschaft) obliegt Richter

    • In vielen Prüfungsschemata dennoch in Zulässigkeit geprüft

    • Prüfungsaufbau in Hausarbeit und Klausur niemals ausdrücklich erklären, Meinung nur durch entsprechenden Aufbau implizit ausdrücken

  2. Sonstige Begründetheitsvoraussetzungen: Nach statthafter Klageart

    • z.B. Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO: Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und Rechtsverletzung des Klägers

    • z.B. Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO: Wenn Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig, Rechtsverletzung des Klägers und Sache spruchreif

    • z.B. Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

    • z.B. Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar

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