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Prüfungsaufbau

Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens?

Das Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren gliedert sich in vier große Abschnitte.

Auf der ersten Ebene steht die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hierbei handelt es sich eigentlich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Du solltest die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs daher idealerweise als eigenen Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit prüfen und sie nicht etwa als ersten Unterpunkt der Zulässigkeit einordnen, was allerdings auch in vielen Prüfungsschemata so gemacht wird.

Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit des Verfahrens, in der du die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen der konkreten Klageart durchgehst.

Auf der dritten Ebene können gegebenenfalls Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit relevant werden, namentlich die objektive Klagehäufung und die Beiladung. Ob diese Punkte anzusprechen sind, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Auf der vierten Ebene prüfst du schließlich die Begründetheit des Verfahrens.

Für Klausur und Hausarbeit solltest du dir folgendes Formulierungsbeispiel für den Obersatz merken: „Das Verfahren hat Erfolg (beziehungsweise Aussicht auf Erfolg), soweit sie zulässig und begründet ist." Das Wort „soweit" anstatt "wenn" ist hier bewusst gewählt, weil ein Verfahren auch nur teilweise Erfolg haben kann. Achte außerdem darauf, wie die Fallfrage formuliert ist. Ist sie auf „Erfolg" oder auf „Aussicht auf Erfolg" gerichtet, solltest du dementsprechend auch im Obersatz und im Ergebnis formulieren. Fragt die Aufgabe etwa nach dem „Erfolg", dann sprich nicht von „Aussicht auf Erfolg" und umgekehrt.

Das Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren besteht also aus vier Ebenen: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zulässigkeit, gegebenenfalls Zwischenpunkte wie objektive Klagehäufung und Beiladung sowie Begründetheit.

Merke

Prüfungsschema verwaltungsgerichtlicher Verfahren

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
    • Eigentlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung: Als eigenen Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit prüfen
  2. Zulässigkeit des Verfahrens
  3. Ggf. Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit: Objektive Klagehäufung und Beiladung
  4. Begründetheit des Verfahrens

  • Formulierungsbeispiel Obersatz: „[Das Verfahren] hat [Erfolg / Aussicht auf Erfolg], soweit sie zulässig und begründet ist.“
  • Fallfrage in der Regel auf „Erfolg“ oder „Aussicht auf Erfolg“ gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren: z.B. nicht von „Aussicht auf Erfolg“ sprechen, wenn Fallfrage nach „Erfolg“ fragt

Häufig gestellte Fragen

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