- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB
Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 StGB: Qualifikation des Diebstahls
Waffe, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
Gefährliches Werkzeug, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB
Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 244 StGB keine Verwendung vorausgesetzt
Eigene Definition im Rahmen des § 244 I Nr. 1 lit. a StGB
Voraussetzungen
Objektiv allgemein geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Subjektiv Verwendungsvorbehalt: Wirkung soll zumindest „notfalls“ auch ausgenutzt werden
Sonstiges Mittel, § 244 I Nr. 1 lit. b StGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter Diebstahl mit Waffen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T begeht einen Einbruchdiebstahl und findet auf dem Weg nach draußen ein Küchenmesser, das er zur Sicherung der Beute mitnimmt. Erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs?
T führt bei einem Ladendiebstahl ein eingeklapptes Taschenmesser in seiner Hosentasche mit sich. Er plant nicht, es zu benutzen, möchte es aber für den Fall einer Entdeckung „notfalls“ zur Gegenwehr einsetzen. Welche Aussagen sind richtig?
T entwendet ein Originalgemälde aus einem Museum im Wert von 500.000 Euro. Er nutzt dabei kein spezielles Werkzeug und bricht nirgends ein. Zudem führt T einsatzbereit ein Kampfmesser bei sich. Welche Aussagen sind richtig?
T bricht nachts ein Fenster im Erdgeschoss der Villa des O auf, um ein wertvolles Ölgemälde zu entwenden. In seiner Jackentasche führt er ein geschlossenes Klappmesser bei sich, das er eigentlich nur zum Aufhebeln mitgenommen hat, im Notfall aber auch zur Verteidigung gegen O einsetzen würde. T wird gefasst, bevor er das Bild berührt. Welches Delikt ist einschlägig?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
