Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB
Diebstahl mit Waffen
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I StGB
Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 StGB: Qualifikation des Diebstahls
- Waffe, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB: Nach Art der Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt, Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
- Gefährliches Werkzeug, § 244 I Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB
- Definition des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB: Kann nicht herangezogen werden, da bei § 244 StGB keine Verwendung vorausgesetzt
- Eigene Definition im Rahmen des § 244 I Nr. 1 lit. a StGB
- Objektiv allgemein geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
- Subjektiv Verwendungsvorbehalt: Wirkung soll zumindest „notfalls“ auch ausgenutzt werden
- Sonstiges Mittel, § 244 I Nr. 1 lit. b StGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter Diebstahl mit Waffen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T begeht einen Einbruchdiebstahl und findet auf dem Weg nach draußen ein Küchenmesser, das er zur Sicherung der Beute mitnimmt. Erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs?
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Frage 2
T plant einen Diebstahl und führt eine Schusswaffe mit sich. Kurz vor der Vollendung des Diebstahls wirft T die Waffe weg und vollendet den Diebstahl ohne sie. Hat er einen Diebstahl mit Waffen verwirklicht?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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