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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Zulässigkeit der VerfassungsbeschwerdeRechtswegerschöpfungSubsidiarität
1.Verstehen
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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG, und Subsidiarität
- Rechtswegerschöpfung: Alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe (inkl. Vorverfahren oder Widereinsetzungsantrag) und Rechtsmittel form- und fristgerecht aber ergebnislos eingelegt
- Insb. Berufung, Revision, Beschwerde, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, ggf. Vorverfahren (Widerspruch)
- Gegen formelle Gesetze von vornherein kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden kann (wohl aber gegen untergesetzliche Rechtsnormen nach § 47 II VwGO)
- Subsidiarität: Jenseits der Rechtswegerschöpfung alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgenutzt ohne BVerfG in Anspruch zu nehmen
- z.B. fachgerichtliche Klärung gleichgelagerter Fragen ist abzuwarten
- Problematisch z.B. bei Verfassungsbeschwerde gegen Urteil im vorläufigen Rechtsschutz ohne Hauptsacheverfahren: z.B. Antrag auf Anordnung des Hauptsacheverfahrens möglich (§§ 936, 926 I ZPO)
- Rechtsweg bei vorläufigem Rechtsschutz unabhängig von Hauptsacheverfahren ⇨ Urteil im vorläufigen Rechtsschutz eigenständig anfechtbar
- Subsidiarität: Zulässig, wenn Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde nicht entbehrlich macht (Sachverhalt ausreichende fachgerichtlich geklärt, Rechtsfragen identisch)
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