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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
1.Verstehen
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 93 V 2 GG: Alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe (inkl. Vorverfahren oder Widereinsetzungsantrag) und Rechtsmittel form- und fristgerecht aber ergebnislos eingelegt
Insb. Berufung, Revision, Beschwerde, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, ggf. Vorverfahren (Widerspruch)
Gegen formelle Gesetze von vornherein kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden kann (wohl aber gegen untergesetzliche Rechtsnormen nach § 47 II VwGO)
Subsidiarität: Jenseits der Rechtswegerschöpfung alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgenutzt ohne BVerfG in Anspruch zu nehmen
z.B. fachgerichtliche Klärung gleichgelagerter Fragen ist abzuwarten
Problematisch z.B. bei Verfassungsbeschwerde gegen Urteil im vorläufigen Rechtsschutz ohne Hauptsacheverfahren: z.B. Antrag auf Anordnung des Hauptsacheverfahrens möglich (§§ 936, 926 I ZPO)
Rechtsweg bei vorläufigem Rechtsschutz unabhängig von Hauptsacheverfahren ⇨ Urteil im vorläufigen Rechtsschutz eigenständig anfechtbar
Subsidiarität: Zulässig, wenn Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde nicht entbehrlich macht (Sachverhalt ausreichende fachgerichtlich geklärt, Rechtsfragen identisch)
2.Wiederholen
Was versteht man unter Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität?
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