- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Welche Funktion hat die Verfassungsbeschwerde?
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG: Der zentrale Individualrechtsbehelf zum BVerfG
- Rüge der Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch Akte der öffentlichen Gewalt
- Keine Klage, sondern Beschwerde: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern Beschwerdeführer usw.
- Sehr prüfungsrelevant
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde?
Prüfungsschema der Verfassungsbeschwerde
- Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde hat [Erfolg / Aussicht auf Erfolg], soweit sie zulässig und begründet ist.“
- Fallfrage in der Regel auf „Erfolg“ oder „Aussicht auf Erfolg“ gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren: z.B. nicht von „Aussicht auf Erfolg“ sprechen, wenn Fallfrage nach „Erfolg“ fragt
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Wann ist die Verfassungsbeschwerde statthaft?
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde: Außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt
- Der Prüfungspunkt „Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde“ kann vor Zulässigkeit und Begründetheit vorangestellt oder am Anfang der Zulässigkeit geprüft werden
- Hier kann auch zu anderen Verfahrensarten abgegrenzt werden
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde?
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Zulässigkeit ist die Vorprüfung zur Prozessökonomie: Da „Möglichkeit der Begründetheit“ genügt, lediglich Normen erwähnen, die Recht oder begründen könnten, substantiierte Prüfung erst in Begründetheit
- Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
- Beschwerdeberechtigung / Aktivlegitimation, § 90 I BVerfGG, Art. 94 I Nr. 4a GG: Jedermann
- Grundrechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein
- Prozessfähigkeit: Fähigkeit in Rechtsstreit handeln zu können; erfordert Grundrechtsmündigkeit
- Postulationsfähigkeit: Fähigkeit selbst Klage zu erheben
- Anwaltszwang in Fällen mit mündlicher Verhandlung, § 22 I 1 Hs. 2, II BVerfGG
- Beschwerdegegenstand: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
- Beschwerdebefugnis: Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts
- Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG, und Subsidiarität
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- Form, §§ 92, 23 I 1 BVerfGG: Schriftlich, begründet
- Beschwerdefrist
- Bei Urteilsverfassungsbeschwerde ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
- Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein Jahr, § 93 III BVerfGG
- Rechtsschutzbedürfnis
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde?
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
- Bei Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang des BVerfG: Keine Superrevisionsinstanz; Maßstab nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht sonstiger Normen (selbstständige Fachgerichte mit letztinstanzlicher Entscheidungskompetenz)
- Fallgruppen
- Anwendung verfassungswidriger Rechtsgrundlage
- Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt
- Willkürlich: Objektiv unhaltbar
- Gegen Verfahrensgrundrechte verstoßend
- Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (Gesetzesvorrang, Art. 20 III GG)
- Alle 5 Punkte hinschreiben, wenn genug Zeit
- Kontrollumfang abhängig von Intensität der Grundrechtsverletzung: Je höherrangiger Grundrecht, je intensiver Eingriff, desto umfassender Prüfungskompetenz (bei „krassen Verletzungen“ sogar von Gerichten vorgenommene Wertungen ersetzt)
- Wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden den Prüfungsumfang des BVerfG ansprechen: Niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme
- Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
- In Begründetheit keine Beschränkung auf geltend gemachte Grundrechte
Was kann Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt
- Tun oder Unterlassen aller drei Gewalten wegen Art. 1 III GG: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
- „Öffentliche Gewalt“-Begriff in Art. 19 IV GG: Dort ist nur die Exekutive gemeint
- Arten von Verfassungsbeschwerden nach Beschwerdegegenstand
- Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Gegen Gesetze
- Beschwerdefrist ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
- Urteilsverfassungsbeschwerde: Gegen Urteile
- Beschwerdefrist ein Jahr, § 93 III BVerfGG
- Doppelter Streitgegenstand: Erstinstanzliches Urteil selbst und alle bestätigenden Urteile
- Für die Begründung in der Prüfung ist auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen
- Exekutivaktsverfassungsbeschwerde: Gegen Maßnahmen der Verwaltung, z.B. Verwaltungsakte
- Selten: Wegen Erfordernis der Rechtswegerschöpfung Exekutivakte regelmäßig nur mittelbar durch Urteilsverfassungsbeschwerde angreifbar
Wann ist eine Person beschwerdebefugt?
Beschwerdebefugnis: Möglicherweise in geltend gemachtem Grundrecht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt
- Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, Art. 94 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
- Privatrechtlicher Streitigkeit: Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung
- Formulierungsbeispiel: „X beruft sich auf die Verletzung seines Grundrechts [der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG]. Es ist auch durchaus möglich, dass er durch [die Norm / das Urteil] darin verletzt wurde.“
- Gegenwärtige unmittelbare Selbstbetroffenheit
- Selbst: Eigene Rechte oder Prozessstandschaft (keine Popularklagen)
- Gegenwärtig: Wenn schon oder noch betroffen; Ausnahme: Gesetz zwingt Adressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidung
- Unmittelbarkeit: Grundrechtseinschränkende Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt
- Bei Gesetz nur wenn „self-executing-Gesetz“: Selbstausführend, insb. Gebot / Verbot
- Ausnahme Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitengesetze: Da aufgrund der erheblichen Konsequenzen unzumutbar, sich im Vertrauen auf Verfassungswidrigkeit einem solchen Verfahren auszusetzen
Kann man auch fremde Rechte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend machen?
Prozessstandschaft: Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen
- Gewillkürte Prozessstandschaft ausgeschlossen: Keine Prozessstandschaft durch Ermächtigung; Prinzip der Selbstbetroffenheit
- Gesetzliche Prozessstandschaft möglich: Wenn Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass jemand Rechte eines anderen wahrnimmt
- z.B. Eltern für minderjährige Kinder: Aus elterlicher Sorge, §§ 1626 ff. BGB
- z.B. Testamentsvollstrecker für Erblasser, §§ 2212 f. BGB
- z.B. Betreuer für betreute Person, §§ 1896 ff. BGB
- z.B. Insolvenzverwalter für Vermögensrechte der Insolvenzmasse, § 80 InsO
Was versteht man unter Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität?
Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG, und Subsidiarität
- Rechtswegerschöpfung: Alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe (inkl. Vorverfahren oder Widereinsetzungsantrag) und Rechtsmittel form- und fristgerecht aber ergebnislos eingelegt
- Insb. Berufung, Revision, Beschwerde, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, ggf. Vorverfahren (Widerspruch)
- Gegen formelle Gesetze von vornherein kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden kann (wohl aber gegen untergesetzliche Rechtsnormen nach § 47 II VwGO)
- Subsidiarität: Jenseits der Rechtswegerschöpfung alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgenutzt ohne BVerfG in Anspruch zu nehmen
- z.B. fachgerichtliche Klärung gleichgelagerter Fragen ist abzuwarten
- Problematisch z.B. bei Verfassungsbeschwerde gegen Urteil im vorläufigen Rechtsschutz ohne Hauptsacheverfahren: z.B. Antrag auf Anordnung des Hauptsacheverfahrens möglich (§§ 936, 926 I ZPO)
- Rechtsweg bei vorläufigem Rechtsschutz unabhängig von Hauptsacheverfahren ⇨ Urteil im vorläufigen Rechtsschutz eigenständig anfechtbar
- Subsidiarität: Zulässig, wenn Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde nicht entbehrlich macht (Sachverhalt ausreichende fachgerichtlich geklärt, Rechtsfragen identisch)
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