- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Welche Funktion hat die Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie in §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG geregelt. Sie ist der zentrale Individualrechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht. Mit ihr kann eine Person die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch Akte der öffentlichen Gewalt rügen. Sie richtet sich also nicht gegen das Verhalten Privater, sondern stets gegen staatliches Handeln, das den Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt.
Wichtig ist, dass es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um eine Klage handelt, sondern um eine Beschwerde. Auf diese Terminologie solltest du in Klausur und Hausarbeit konsequent achten. Derjenige, der die Verfassungsbeschwerde erhebt, heißt daher nicht Kläger, sondern Beschwerdeführer, und auch im Übrigen sind die spezifischen Begrifflichkeiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu verwenden.
Die Verfassungsbeschwerde ist sehr prüfungsrelevant und gehört zum festen Repertoire öffentlich-rechtlicher Prüfungsaufgaben. Sie ist der Individualrechtsbehelf, mit dem Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden können.
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG: Der zentrale Individualrechtsbehelf zum BVerfG
- Rüge der Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch Akte der öffentlichen Gewalt
- Keine Klage, sondern Beschwerde: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern Beschwerdeführer usw.
- Sehr prüfungsrelevant
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde?
Das Prüfungsschema der Verfassungsbeschwerde gliedert sich in drei große Abschnitte. Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Auf der dritten Ebene schließlich ist die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu untersuchen.
Für Klausur und Hausarbeit ist dabei ein sauberer Obersatz von Bedeutung. Ein bewährtes Formulierungsbeispiel lautet: „Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist." Achte hier auf das Wort „soweit" und verwende es statt "wenn", denn es bringt zum Ausdruck, dass die Beschwerde möglicherweise nur teilweise Erfolg haben kann.
Ebenso wichtig ist es, genau auf die Fallfrage zu achten. In der Regel ist diese auf den „Erfolg" oder die „Aussicht auf Erfolg" der Verfassungsbeschwerde gerichtet. Dein Obersatz und dein Ergebnis müssen exakt die Formulierung der Fallfrage aufgreifen. Fragt die Aufgabe also nach dem „Erfolg", solltest du nicht von „Aussicht auf Erfolg" sprechen und umgekehrt.
Das Prüfungsschema der Verfassungsbeschwerde umfasst also drei Stufen: Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit.
Prüfungsschema der Verfassungsbeschwerde
- Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde hat [Erfolg / Aussicht auf Erfolg], soweit sie zulässig und begründet ist.“
- Fallfrage in der Regel auf „Erfolg“ oder „Aussicht auf Erfolg“ gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren: z.B. nicht von „Aussicht auf Erfolg“ sprechen, wenn Fallfrage nach „Erfolg“ fragt
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Wann ist die Verfassungsbeschwerde statthaft?
Die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde bildet den ersten Prüfungspunkt im Schema. Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft, wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Akte der Staatsgewalt begehrt wird. Du prüfst hier also, ob das, was der Beschwerdeführer erreichen möchte, überhaupt dem Wesen der Verfassungsbeschwerde entspricht.
Für die Prüfungsreihenfolge ist relevant, dass der Prüfungspunkt „Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde" entweder vor Zulässigkeit und Begründetheit vorangestellt oder am Anfang der Zulässigkeit geprüft werden kann. Beide Varianten sind vertretbar, du solltest dich aber innerhalb deiner Bearbeitung für eine Struktur entscheiden und diese konsequent durchhalten ohne den Aufbau zu erklären.
Darüber hinaus bietet die Statthaftigkeit den geeigneten Ort, um zu anderen Verfahrensarten abzugrenzen. Kommt etwa auch ein Organstreitverfahren, eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle oder ein Bund-Länder-Streit in Betracht, kannst du hier kurz darlegen, warum gerade die Verfassungsbeschwerde die richtige Verfahrensart ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist also statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch einen Akt der Staatsgewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde: Außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt
- Der Prüfungspunkt „Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde“ kann vor Zulässigkeit und Begründetheit vorangestellt oder am Anfang der Zulässigkeit geprüft werden
- Hier kann auch zu anderen Verfahrensarten abgegrenzt werden
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde?
Nach der Statthaftigkeit folgt als zweite Stufe die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Bevor du in diese Prüfung einsteigst, solltest du dir bewusst machen, dass die Zulässigkeit eine Vorprüfung zur Prozessökonomie darstellt. Das bedeutet, dass es auf dieser Ebene genügt, die Möglichkeit der Begründetheit darzulegen. Du musst also lediglich die Normen erwähnen, die das gerügte Recht begründen könnten, ohne sie bereits vertieft zu prüfen. Die substantiierte Auseinandersetzung erfolgt erst in der Begründetheit.
Das Prüfungsschema der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde umfasst acht Voraussetzungen.
Erstens ist die Zuständigkeit des BVerfG festzustellen. Diese ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Zweitens muss die Beschwerdeberechtigung beziehungsweise Aktivlegitimation vorliegen. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG und Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben. Dieser Oberbegriff gliedert sich in drei Unterpunkte. Zunächst muss der Beschwerdeführer grundrechtsfähig sein, also die Fähigkeit besitzen, Träger von Grundrechten zu sein. Sodann muss Prozessfähigkeit gegeben sein, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit selbst handeln zu können. Die Prozessfähigkeit erfordert Grundrechtsmündigkeit. Schließlich muss der Beschwerdeführer postulationsfähig sein, also die Fähigkeit haben, selbst eine Beschwerde zu erheben. In Fällen mit mündlicher Verhandlung besteht allerdings Anwaltszwang gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 BVerfGG.
Drittens ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand erforderlich. In Betracht kommen Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze.
Viertens muss die Beschwerdebefugnis gegeben sein. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts bestehen muss.
Fünftens sind die Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG und die Subsidiarität zu beachten. Beide Aspekte werden als eigenständige Unterpunkte geprüft: zum einen die Rechtswegerschöpfung, zum anderen die Subsidiarität.
Sechstens muss die Form gewahrt sein. Gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich einzulegen und zu begründen.
Siebtens ist die Beschwerdefrist einzuhalten. Hier ist danach zu unterscheiden, welche Art von Verfassungsbeschwerde vorliegt. Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde beträgt die Frist hingegen ein Jahr gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG.
Achtens muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt also acht Voraussetzungen voraus, von der Zuständigkeit des BVerfG über Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, Form und Beschwerdefrist bis hin zum Rechtsschutzbedürfnis.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Prüfungsschema
Zulässigkeit ist die Vorprüfung zur Prozessökonomie: Da „Möglichkeit der Begründetheit“ genügt, lediglich Normen erwähnen, die Recht oder begründen könnten, substantiierte Prüfung erst in Begründetheit
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
Beschwerdeberechtigung / Aktivlegitimation, § 90 I BVerfGG, Art. 94 I Nr. 4a GG: Jedermann
Grundrechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Grundrechten zu sein
Prozessfähigkeit: Fähigkeit in Rechtsstreit handeln zu können; erfordert Grundrechtsmündigkeit
Postulationsfähigkeit: Fähigkeit selbst Klage zu erheben
Anwaltszwang in Fällen mit mündlicher Verhandlung, § 22 I 1 Hs. 2, II BVerfGG
Beschwerdegegenstand: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
Beschwerdebefugnis: Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts
Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 94 II 2 GG, und Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung
Subsidiarität
Form, §§ 92, 23 I 1 BVerfGG: Schriftlich, begründet
Beschwerdefrist
Bei Urteilsverfassungsbeschwerde ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde ein Jahr, § 93 III BVerfGG
Rechtsschutzbedürfnis
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde?
Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bildet die dritte und letzte Stufe im Prüfungsschema. Hier wird untersucht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist. Das Prüfungsschema der Begründetheit hat zwei wesentliche Punkte.
Erstens ist bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde der Prüfungsumfang des BVerfG zu klären. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Das bedeutet, dass es nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Fachgerichte korrigiert. Der Maßstab ist allein die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht die Verletzung sonstiger Normen. Hintergrund ist, dass die Fachgerichte selbstständig sind und über eine letztinstanzliche Entscheidungskompetenz verfügen. Das BVerfG greift also nicht schon dann ein, wenn ein Fachgericht eine einfachgesetzliche Norm falsch ausgelegt hat, sondern nur, wenn dabei zugleich Verfassungsrecht verletzt wurde. Daraus ergeben sich fünf Fallgruppen, in denen eine solche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts angenommen wird. Eine Verletzung liegt vor, wenn das Fachgericht eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage angewendet hat. Ebenso liegt eine Verletzung vor, wenn das Gericht den Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt hat, etwa bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Ferner kommt eine Verletzung in Betracht, wenn die Entscheidung willkürlich ist, also objektiv unhaltbar erscheint. Daneben kann ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte vorliegen, etwa gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich kann die Verletzung darin bestehen, dass das Gericht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und damit gegen den Gesetzesvorrang aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen hat. Für Klausur und Hausarbeit empfiehlt es sich, alle fünf Punkte hinzuschreiben, wenn genug Zeit vorhanden ist. Der Kontrollumfang des BVerfG ist dabei abhängig von der Intensität der Grundrechtsverletzung. Es gilt: Je höherrangiger das betroffene Grundrecht und je intensiver der Eingriff, desto umfassender ist die Prüfungskompetenz des BVerfG. Bei krassen Verletzungen kann das BVerfG sogar die von den Fachgerichten vorgenommenen Wertungen ersetzen. Wichtig ist, dass du den Prüfungsumfang des BVerfG wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden ansprichst, also niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme ist.
Zweitens muss eine Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts festgestellt werden. Hier prüfst du, ob der angegriffene Akt der Staatsgewalt in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei gilt in der Begründetheit keine Beschränkung auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte. Das BVerfG prüft also von Amts wegen sämtliche in Betracht kommenden Grundrechte, auch solche, die der Beschwerdeführer selbst nicht benannt hat.
Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erfordert somit die tatsächliche Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, wobei bei Urteilsverfassungsbeschwerden zusätzlich der eingeschränkte Prüfungsumfang des BVerfG zu beachten ist.
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Prüfungsschema
Bei Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang des BVerfG: Keine Superrevisionsinstanz; Maßstab nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht sonstiger Normen (selbstständige Fachgerichte mit letztinstanzlicher Entscheidungskompetenz)
Fallgruppen
Anwendung verfassungswidriger Rechtsgrundlage
Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt
Willkürlich: Objektiv unhaltbar
Gegen Verfahrensgrundrechte verstoßend
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (Gesetzesvorrang, Art. 20 III GG)
Alle 5 Punkte hinschreiben, wenn genug Zeit
Kontrollumfang abhängig von Intensität der Grundrechtsverletzung: Je höherrangiger Grundrecht, je intensiver Eingriff, desto umfassender Prüfungskompetenz (bei „krassen Verletzungen“ sogar von Gerichten vorgenommene Wertungen ersetzt)
Wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden den Prüfungsumfang des BVerfG ansprechen: Niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme
Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
In Begründetheit keine Beschränkung auf geltend gemachte Grundrechte
Was kann Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Der Beschwerdegegenstand ist die dritte Voraussetzung im Zulässigkeitsschema der Verfassungsbeschwerde. Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt öffentlicher Gewalt. Das umfasst sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen aller drei Gewalten, also der Legislative, der Exekutive und der Judikative. Grund dafür ist Art. 1 Abs. 3 GG, wonach alle drei Gewalten an die Grundrechte gebunden sind. In Betracht kommen daher Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG. Dort ist mit öffentlicher Gewalt nur die Exekutive gemeint, während bei der Verfassungsbeschwerde alle drei Gewalten erfasst sind.
Aus dem jeweiligen Beschwerdegegenstand ergeben sich unterschiedliche Arten von Verfassungsbeschwerden. Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen Gesetze. Die Beschwerdefrist beträgt hier ein Jahr gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG. Die Urteilsverfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile. Hier beträgt die Beschwerdefrist einen Monat gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Eine Besonderheit der Urteilsverfassungsbeschwerde ist der doppelte Streitgegenstand: Angegriffen ist nicht nur das letztinstanzliche Urteil, sondern auch das erstinstanzliche Urteil selbst sowie alle bestätigenden Urteile. Für die Begründung in Klausur und Hausarbeit solltest du allerdings auf das letztinstanzliche Urteil abstellen, weil sich dort die entscheidenden Weichenstellungen am besten herausarbeiten lassen. Schließlich gibt es die Exekutivaktsverfassungsbeschwerde, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltung richtet, zum Beispiel gegen Verwaltungsakte. Diese Variante ist selten, denn wegen des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung sind Exekutivakte regelmäßig nur mittelbar durch eine Urteilsverfassungsbeschwerde angreifbar – der Beschwerdeführer muss also zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg durchlaufen, sodass am Ende typischerweise ein Urteil den eigentlichen Beschwerdegegenstand bildet.
Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde kann also jeder Akt öffentlicher Gewalt sein, wobei nach der Art des angegriffenen Akts zwischen Rechtssatz-, Urteils- und Exekutivaktsverfassungsbeschwerde unterschieden wird.
Beschwerdegegenstand: Jeder Akt öffentlicher Gewalt
- Tun oder Unterlassen aller drei Gewalten wegen Art. 1 III GG: Urteile, Verwaltungsmaßnahmen oder Gesetze
- „Öffentliche Gewalt“-Begriff in Art. 19 IV GG: Dort ist nur die Exekutive gemeint
- Arten von Verfassungsbeschwerden nach Beschwerdegegenstand
- Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Gegen Gesetze
- Beschwerdefrist ein Monat, § 93 I 1 BVerfGG
- Urteilsverfassungsbeschwerde: Gegen Urteile
- Beschwerdefrist ein Jahr, § 93 III BVerfGG
- Doppelter Streitgegenstand: Erstinstanzliches Urteil selbst und alle bestätigenden Urteile
- Für die Begründung in der Prüfung ist auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen
- Exekutivaktsverfassungsbeschwerde: Gegen Maßnahmen der Verwaltung, z.B. Verwaltungsakte
- Selten: Wegen Erfordernis der Rechtswegerschöpfung Exekutivakte regelmäßig nur mittelbar durch Urteilsverfassungsbeschwerde angreifbar
Wann ist eine Person beschwerdebefugt?
Die Beschwerdebefugnis ist die vierte Voraussetzung im Zulässigkeitsschema der Verfassungsbeschwerde. Sie verlangt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in einem geltend gemachten Grundrecht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt ist. Das Prüfungsschema der Beschwerdebefugnis hat zwei Voraussetzungen.
Erstens muss die Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts bestehen, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Da die Beschwerdebefugnis auf der Zulässigkeitsebene angesiedelt ist, genügt hier die bloße Möglichkeit einer Verletzung. Du musst also noch nicht abschließend feststellen, ob das Grundrecht tatsächlich verletzt wurde, sondern nur, ob eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Liegt der Verfassungsbeschwerde eine privatrechtliche Streitigkeit zugrunde, ist an die mittelbare Grundrechtsdrittwirkung zu denken, über die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten Wirkung entfalten können. Für Klausur und Hausarbeit bietet sich folgende Formulierung an: „X beruft sich auf die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist auch durchaus möglich, dass er durch die Norm beziehungsweise das Urteil darin verletzt wurde."
Zweitens muss eine gegenwärtige unmittelbare Selbstbetroffenheit vorliegen. Diese Voraussetzung gliedert sich in drei Unterpunkte.
Zum ersten muss der Beschwerdeführer selbst betroffen sein. Das bedeutet, dass er eigene Rechte geltend macht oder in Prozessstandschaft handelt. Popularklagen, bei denen jemand fremde Rechte oder bloß allgemeine Interessen verfolgt, sind damit ausgeschlossen.
Zum zweiten muss der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen sein. Das ist der Fall, wenn er schon oder noch betroffen ist. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gesetz seine Adressaten zu einer nicht mehr korrigierbaren Entscheidung zwingt – dann kann die gegenwärtige Betroffenheit bereits vor Eintritt der eigentlichen Belastung bejaht werden.
Zum dritten muss der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen sein. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die grundrechtseinschränkende Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt eintritt. Bei einem Gesetz als Beschwerdegegenstand ist diese Voraussetzung daher nur erfüllt, wenn es sich um ein sogenanntes self-executing-Gesetz handelt, also ein selbstausführendes Gesetz, das insbesondere ein Gebot oder Verbot enthält und keines weiteren Umsetzungsakts bedarf. Eine Ausnahme von diesem Unmittelbarkeitserfordernis gilt allerdings bei Strafgesetzen und Ordnungswidrigkeitengesetzen. Da die Konsequenzen solcher Verfahren erheblich sind, ist es dem Betroffenen unzumutbar, sich im Vertrauen auf die Verfassungswidrigkeit einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, nur um dann über die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz vorzugehen. Hier wird die Unmittelbarkeit daher trotz fehlender Selbstausführung bejaht.
Die Beschwerdebefugnis setzt also voraus, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
Beschwerdebefugnis: Möglicherweise in geltend gemachtem Grundrecht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt
- Möglichkeit der Verletzung eines geltend gemachten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, Art. 94 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG
- Privatrechtlicher Streitigkeit: Mittelbare Grundrechtsdrittwirkung
- Formulierungsbeispiel: „X beruft sich auf die Verletzung seines Grundrechts [der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG]. Es ist auch durchaus möglich, dass er durch [die Norm / das Urteil] darin verletzt wurde.“
- Gegenwärtige unmittelbare Selbstbetroffenheit
- Selbst: Eigene Rechte oder Prozessstandschaft (keine Popularklagen)
- Gegenwärtig: Wenn schon oder noch betroffen; Ausnahme: Gesetz zwingt Adressaten zu nicht mehr korrigierbaren Entscheidung
- Unmittelbarkeit: Grundrechtseinschränkende Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt
- Bei Gesetz nur wenn „self-executing-Gesetz“: Selbstausführend, insb. Gebot / Verbot
- Ausnahme Strafgesetze und Ordnungswidrigkeitengesetze: Da aufgrund der erheblichen Konsequenzen unzumutbar, sich im Vertrauen auf Verfassungswidrigkeit einem solchen Verfahren auszusetzen
Kann man auch fremde Rechte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend machen?
Prozessstandschaft bezeichnet die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen. Die Frage, ob so etwas im Rahmen der Verfassungsbeschwerde möglich ist, stellt sich im Zusammenhang mit der Selbstbetroffenheit als Teil der Beschwerdebefugnis.
Dabei ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass niemand durch bloße Ermächtigung eines anderen dessen Grundrechte im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann. Das folgt aus dem Prinzip der Selbstbetroffenheit: Die Verfassungsbeschwerde ist ein Instrument zum Schutz eigener Rechte, nicht ein Vehikel, um stellvertretend für Dritte aufzutreten, nur weil diese einen dazu ermächtigt haben.
Die gesetzliche Prozessstandschaft ist hingegen möglich. Sie greift ein, wenn ein Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass jemand die Rechte eines anderen wahrnimmt. In diesen Fällen kann der gesetzliche Vertreter oder Amtsträger im eigenen Namen die Grundrechte der vertretenen Person im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Beispiele hierfür sind Eltern, die aus elterlicher Sorge gemäß §§ 1626 ff. BGB die Grundrechte ihrer minderjährigen Kinder geltend machen. Ebenso kann ein Testamentsvollstrecker Rechte des Erblassers wahrnehmen, §§ 2212 f. BGB. Auch ein Betreuer kann für die betreute Person deren Grundrechte verfolgen, §§ 1896 ff. BGB. Schließlich kann ein Insolvenzverwalter Vermögensrechte der Insolvenzmasse geltend machen, § 80 InsO.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist eine Prozessstandschaft also nur in ihrer gesetzlichen Form zulässig, während die gewillkürte Prozessstandschaft am Prinzip der Selbstbetroffenheit scheitert.
Prozessstandschaft: Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen
Gewillkürte Prozessstandschaft ausgeschlossen: Keine Prozessstandschaft durch Ermächtigung; Prinzip der Selbstbetroffenheit
Gesetzliche Prozessstandschaft möglich: Wenn Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass jemand Rechte eines anderen wahrnimmt
z.B. Eltern für minderjährige Kinder: Aus elterlicher Sorge, §§ 1626 ff. BGB
z.B. Testamentsvollstrecker für Erblasser, §§ 2212 f. BGB
z.B. Betreuer für betreute Person, §§ 1896 ff. BGB
z.B. Insolvenzverwalter für Vermögensrechte der Insolvenzmasse, § 80 InsO
Was versteht man unter Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität?
Bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, müssen grundsätzlich alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein. Dieser Gedanke findet innerhalb des Prüfungsschemas der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in zwei eigenständigen Voraussetzungen seinen Ausdruck: der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität.
Erstens ist die Rechtswegerschöpfung zu prüfen, die in § 90 Abs. 2 BVerfGG und Art. 93 Abs. 5 S. 2 GG geregelt ist. Dieser Grundsatz besagt, dass du zunächst alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe und Rechtsmittel form- und fristgerecht, aber ergebnislos eingelegt haben musst. Konkret bedeutet das, dass du zum Beispiel Berufung, Revision oder Beschwerde eingelegt haben musst. Darunter fallen aber auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Anhörungsrüge oder gegebenenfalls die Durchführung eines Vorverfahrens durch Einlegung eines Widerspruchs. Eine wichtige Abgrenzung besteht bei formellen Gesetzen: Gegen diese ist von vornherein kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden könnte. Anders kann es sich jedoch bei untergesetzlichen Rechtsnormen verhalten, gegen die beispielsweise ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO möglich ist.
Zweitens ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Dieser geht noch über die Rechtswegerschöpfung hinaus und verlangt, dass du alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgenutzt hast, um eine Klärung herbeizuführen, ohne das Bundesverfassungsgericht in Anspruch zu nehmen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass die fachgerichtliche Klärung gleichgelagerter Fragen in anderen Verfahren abzuwarten ist.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität können problematisch werden wenn z.B. bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil im vorläufigen Rechtsschutz kein Hauptsacheverfahren folgt. Hier kann es zumutbar sein, zunächst einen Antrag auf Anordnung des Hauptsacheverfahrens nach den §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsweg bei vorläufigem Rechtsschutz unabhängig vom Hauptsacheverfahren ist, ein Urteil im vorläufigen Rechtsschutz also eigenständig anfechtbar ist. Hinsichtlich der Subsidiarität ist es zulässig, wenn ein Hauptsacheverfahren die Verfassungsbeschwerde nicht entbehrlich macht. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt bereits ausreichend fachgerichtlich geklärt ist und die aufgeworfenen Rechtsfragen identisch wären.
Sowohl die Rechtswegerschöpfung als auch die Subsidiarität stellen also sicher, dass zunächst alle anderen prozessualen Wege zur Klärung einer Rechtsfrage beschritten werden müssen.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG, Art. 93 V 2 GG: Alle statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe (inkl. Vorverfahren oder Widereinsetzungsantrag) und Rechtsmittel form- und fristgerecht aber ergebnislos eingelegt
Insb. Berufung, Revision, Beschwerde, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, ggf. Vorverfahren (Widerspruch)
Gegen formelle Gesetze von vornherein kein Rechtsweg eröffnet, der erschöpft werden kann (wohl aber gegen untergesetzliche Rechtsnormen nach § 47 II VwGO)
Subsidiarität: Jenseits der Rechtswegerschöpfung alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgenutzt ohne BVerfG in Anspruch zu nehmen
z.B. fachgerichtliche Klärung gleichgelagerter Fragen ist abzuwarten
Problematisch z.B. bei Verfassungsbeschwerde gegen Urteil im vorläufigen Rechtsschutz ohne Hauptsacheverfahren: z.B. Antrag auf Anordnung des Hauptsacheverfahrens möglich (§§ 936, 926 I ZPO)
Rechtsweg bei vorläufigem Rechtsschutz unabhängig von Hauptsacheverfahren ⇨ Urteil im vorläufigen Rechtsschutz eigenständig anfechtbar
Subsidiarität: Zulässig, wenn Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerde nicht entbehrlich macht (Sachverhalt ausreichende fachgerichtlich geklärt, Rechtsfragen identisch)
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Ziad T.
Jurastudent
