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Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG

Annahmeverfahren
Aktualisiert vor 8 Tagen

Wann nimmt das BVerfG eine zulässige Verfassungsbeschwerde an?

Nicht jede zulässige Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht automatisch in der Sache geprüft. Zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit steht das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG, durch das das Gericht eine Filterfunktion ausübt.

Der Zweck dieses Annahmeverfahrens ist ein doppelter. Zum einen dient es der Entlastung des Gerichts, also der Reduktion der enormen Verfahrenslast, die durch die große Zahl eingehender Verfassungsbeschwerden entsteht. Zum anderen ermöglicht es die Konzentration auf verfassungsrechtlich bedeutsame oder schwerwiegende Fälle und sichert damit die Einheit und Fortbildung des Verfassungsrechts.

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist geboten, wenn die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich ist.

Für die Entscheidung im Annahmeverfahren ergeben sich daraus zwei Möglichkeiten. Ist die Annahme geboten, besteht eine Annahmepflicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ist die Annahme hingegen nicht geboten, erfolgt die Nichtannahme durch unanfechtbaren Beschluss nach §§ 93b, 93d BVerfGG.

Für Klausur und Hausarbeit folgender Hinweis: Bei einer zulässigen Verfassungsbeschwerde kann im Zwischenergebnis zur Zulässigkeit folgender Satz ergänzt werden: „Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerde zur Entscheidung gem. §§ 93a ff. BVerfGG angenommen wird." Dies ist aber nicht unbedingt erforderlich.

Das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG stellt also sicher, dass nur Verfassungsbeschwerden von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder solche, deren Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich ist, tatsächlich in der Sache entschieden werden.

Merke

Annahmeverfahren, §§ 93a ff. BVerfGG: Nicht jede zulässige Verfassungsbeschwerde wird in der Sache geprüft, BVerfG filtert durch Annahmeverfahren

  • Zweck

    • Zur Entlastung des Gerichts: Reduktion der enormen Verfahrenslast

    • Zur Konzentration auf verfassungsrechtlich bedeutsame oder schwerwiegende Fälle: Sicherung der Einheit und Fortbildung des Verfassungsrechts

  • Annahme geboten, wenn

    • Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

    • zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich

  • Entscheidung im Annahmeverfahren

    • Falls geboten Annahmepflicht, § 93a II BVerfGG

    • Falls nicht geboten Nichtannahme, §§ 93b, 93d BVerfGG: Durch unanfechtbaren Beschluss

  • Formulierungsbeispiel: Bei zulässiger Klage kann im Zwischenergebnis zur Zulässigkeit hinzugefügt werden: „Es kann unterstellt werden, dass die Beschwerde zur Entscheidung gem. §§ 93a ff. BVerfGG angenommen wird.“

    • Nicht unbedingt erforderlich

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