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Entscheidung über Verfassungsbeschwerde, § 95 BVerfGG
Was entscheidet das BVerfG, wenn eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist?
Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, angenommen und begründet, stellt sich die Frage, welche Entscheidung das Bundesverfassungsgericht trifft. Die maßgebliche Norm hierfür ist § 95 BVerfGG, der die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde regelt.
Grundlage jeder stattgebenden Entscheidung ist zunächst die Feststellung der verletzten Norm und gegebenenfalls der verletzenden Maßnahme gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG. Das Gericht benennt also konkret, welches Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt wurde und durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt die Verletzung erfolgt ist.
Über diese Feststellung hinaus hängen die weiteren Rechtsfolgen davon ab, welche Art von Hoheitsakt die Grundrechtsverletzung verursacht hat. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein verfassungswidriges Urteil, ordnet das Bundesverfassungsgericht zusätzlich die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Das bedeutet, dass die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das zuständige Fachgericht zurückverwiesen wird, damit dieses unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erneut entscheidet.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde hingegen gegen ein verfassungswidriges Gesetz oder beruht die angegriffene Maßnahme auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage, so spricht das Bundesverfassungsgericht die Nichtigerklärung aus, § 95 Abs. 3 BVerfGG. Das verfassungswidrige Gesetz wird damit für nichtig erklärt und entfaltet keine Wirkung mehr.
Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nach § 95 BVerfGG umfasst also stets die Feststellung der Grundrechtsverletzung und je nach Angriffsgegenstand entweder die Aufhebung und Zurückverweisung bei Urteilen oder die Nichtigerklärung bei verfassungswidrigen Gesetzen.
Entscheidung über Verfassungsbeschwerde, § 95 BVerfGG
- Feststellung der verletzten Norm und ggf. der verletzenden Maßnahme, § 95 I BVerfGG
- Bei verfassungswidrigem Urteil
- Zusätzlich Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, § 95 II BVerfGG
- Bei verfassungswidrigem Gesetz oder gesetzlicher Grundlage
- Nichtigerklärung, §§ 95 III BVerfGG
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