- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl, § 242 I StGB
Wegnahme: Bruch (gegen oder ohne den Willen des Berechtigten) fremden und Begründung neuen (nicht unbedingt tätereigenen) Gewahrsams
- Keine Wegnahme wenn tatbestandsausschließendes Einverständnis: Da Gewahrsamsbruch nur gegen den Willen des Opfers
- Bruch von Mitgewahrsam reicht ggü. übergeordnetem Mitgewahrsamsinhaber (z.B. Arbeitnehmer an Arbeitsmaterial ggü. Arbeitgeber)
- Auch beobachtete Wegnahme umfasst (umstritten)
- Beobachtete Wegnahme nur Versuch, da kein Gewahrsamsbruch
- Diebstahl kein „heimliches Delikt“
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Wegnahme?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T versteckt im Baumarkt eine teure Bohrmaschine im Karton eines billigen Ventilators. An der Kasse scannt Kassierer O den Karton. T zahlt den Ventilatorpreis. O denkt, er kassiert nur den Ventilator ab. Welche Aussagen sind richtig?
T möchte im Supermarkt eine Flasche teuren Cognac stehlen. Er verbirgt die Flasche unter seiner weiten Jacke und geht zielstrebig auf den Ausgang zu, wird aber noch vor dem Kassenbereich vom Ladendetektiv O gestellt. Wann ist der Diebstahl in diesem Fall vollendet?
T greift auf einer Party nach der Geldbörse des O. O beobachtet T dabei genau, schreitet aber bewusst nicht ein, weil er hofft, T später mit Beweisen überführen zu können. Liegt eine Wegnahme vor?
O hat seine pralle Lederbrieftasche nur für einen flüchtigen Moment auf einer Parkbank abgelegt, um sich lediglich drei Meter entfernt über ein prachtvolles Blumenbeet zu beugen. Während O mit dem Rücken zur Bank die Blütenpracht bewundert, schleicht sich T von hinten heran. Mit angehaltenem Atem und zitternden Fingern greift T nach der Tasche, schiebt sie unter seinen Mantel und entfernt sich schnellen Schrittes, um mit dem fremden Geld sein ausschweifendes Leben zu finanzieren. Hat T einen Diebstahl vollendet?
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