Auszug

Diebstahl, § 242 I StGB

DiebstahlWegnahme

1.
Verstehen

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Diebstahl, § 242 I StGB

Wegnahme: Bruch (gegen oder ohne den Willen des Berechtigten) fremden und Begründung neuen (nicht unbedingt tätereigenen) Gewahrsams

  • Keine Wegnahme wenn tatbestandsausschließendes Einverständnis: Da Gewahrsamsbruch nur gegen den Willen des Opfers
  • Bruch von Mitgewahrsam reicht ggü. übergeordnetem Mitgewahrsamsinhaber (z.B. Arbeitnehmer an Arbeitsmaterial ggü. Arbeitgeber)
  • Auch beobachtete Wegnahme umfasst (umstritten)
    • Beobachtete Wegnahme nur Versuch, da kein Gewahrsamsbruch
      • Diebstahl kein „heimliches Delikt

2.
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