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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
1.Verstehen
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Prüfungsschema
Bei Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang des BVerfG: Keine Superrevisionsinstanz; Maßstab nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht sonstiger Normen (selbstständige Fachgerichte mit letztinstanzlicher Entscheidungskompetenz)
Fallgruppen
Anwendung verfassungswidriger Rechtsgrundlage
Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt
Willkürlich: Objektiv unhaltbar
Gegen Verfahrensgrundrechte verstoßend
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (Gesetzesvorrang, Art. 20 III GG)
Alle 5 Punkte hinschreiben, wenn genug Zeit
Kontrollumfang abhängig von Intensität der Grundrechtsverletzung: Je höherrangiger Grundrecht, je intensiver Eingriff, desto umfassender Prüfungskompetenz (bei „krassen Verletzungen“ sogar von Gerichten vorgenommene Wertungen ersetzt)
Wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden den Prüfungsumfang des BVerfG ansprechen: Niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme
Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
In Begründetheit keine Beschränkung auf geltend gemachte Grundrechte
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde?
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