Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG

VerfassungsbeschwerdePrüfungsschema der VerfassungsbeschwerdeBegründetheit der Verfassungsbeschwerde

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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  1. Bei Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang des BVerfG: Keine Superrevisionsinstanz; Maßstab nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht sonstiger Normen (selbstständige Fachgerichte mit letztinstanzlicher Entscheidungskompetenz)
    • Fallgruppen
      • Anwendung verfassungswidriger Rechtsgrundlage
      • Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt
      • Willkürlich: Objektiv unhaltbar
      • Gegen Verfahrensgrundrechte verstoßend
      • Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (Gesetzesvorrang, Art. 20 III GG)
      • Alle 5 Punkte hinschreiben, wenn genug Zeit
    • Kontrollumfang abhängig von Intensität der Grundrechtsverletzung: Je höherrangiger Grundrecht, je intensiver Eingriff, desto umfassender Prüfungskompetenz (bei „krassen Verletzungen“ sogar von Gerichten vorgenommene Wertungen ersetzt)
    • Wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden den Prüfungsumfang des BVerfG ansprechen: Niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme
  2. Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
    • In Begründetheit keine Beschränkung auf geltend gemachte Grundrechte

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