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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
VerfassungsbeschwerdePrüfungsschema der VerfassungsbeschwerdeBegründetheit der Verfassungsbeschwerde
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Verfassungsbeschwerde, Art. 94 I Nr. 4a GG
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
- Bei Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang des BVerfG: Keine Superrevisionsinstanz; Maßstab nur Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht sonstiger Normen (selbstständige Fachgerichte mit letztinstanzlicher Entscheidungskompetenz)
- Fallgruppen
- Anwendung verfassungswidriger Rechtsgrundlage
- Einfluss der Grundrechte oder anderer Verfassungsnormen verkannt
- Willkürlich: Objektiv unhaltbar
- Gegen Verfahrensgrundrechte verstoßend
- Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten (Gesetzesvorrang, Art. 20 III GG)
- Alle 5 Punkte hinschreiben, wenn genug Zeit
- Kontrollumfang abhängig von Intensität der Grundrechtsverletzung: Je höherrangiger Grundrecht, je intensiver Eingriff, desto umfassender Prüfungskompetenz (bei „krassen Verletzungen“ sogar von Gerichten vorgenommene Wertungen ersetzt)
- Wirklich nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden den Prüfungsumfang des BVerfG ansprechen: Niemals, wenn der Beschwerdegegenstand ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme
- Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
- In Begründetheit keine Beschränkung auf geltend gemachte Grundrechte
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