- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Verwaltungsakt mit DrittwirkungVerwaltungsakts mit DrittwirkungDrittwirkungDoppelwirkungMischwirkungDritterDrittbetroffener
1.Verstehen
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Verwaltungsakt mit Drittwirkung
- Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts mit Drittwirkung
- Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung muss auch dem Drittbetroffenen gegenüber bekanntgegeben werden, § 41 I 1 Alt. 2 VwVfG: Nachbarn müssen über eine Baugenehmigung informiert werden, wenn sie durch diese in Abstandsflächen oder Immissionsschutzrechten betroffen sind
- Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 I VwGO: Muss eine an den Dritten adressierte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (nur so effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG)
- Dadurch beginnt für ihn die Rechtsbehelfsfrist zu laufen
- Wenn keine ordnungsgemäße Bekanntgabe oder Belehrung gilt die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO
- Kenntnis und Treu und Glauben ebenfalls maßgeblich: Erlangt der Dritte sichere Kenntnis von der Genehmigung oder hätte sie erkennen müssen (z.B. durch sichtbare Baumaßnahmen), muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung in diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden
2.Wiederholen
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Welche besonderen Bekanntgabepflichten gelten bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung?
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