Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Vertragsformverbot

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Vertragsformverbot: Vertrag ausnahmsweise ausdrücklich nicht zugelassen in geregeltem Rechtsgebiet; Wenn abschließende hoheitliche Regelung oder vertragliche Gestaltung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde (kein Raum für individuelle Vereinbarungen)

  • Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist grundsätzlich zulässig, soweit er nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
  • Aber in manchen Rechtsgebieten Vertragsformverbot
    • Insb. Bauleitplanung, § 1 III 2 HS 2 BauGB: Kein Anspruch auf Bauleitplanung oder bestimmten Planinhalt durch Vertrag; § 1 III 2 HS. 2 BauGB schließt vertragliche Bindung der Gemeinde ausdrücklich aus
    • Abgabenrecht: Steuer- und Gebührenpflichten zwingend gesetzlich geregelt
    • Prüfungsrecht: Prüfungsentscheidungen beruhen auf höchstpersönlicher Leistung, keine vertragliche Beurteilung möglich
    • Wehrrecht: Pflichtdienste zwingend gesetzlich geregelt
    • Beamtenrecht: Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgen nur kraft Gesetzes, § 2 BeamtStG

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