- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Vertragsformverbot
1.Verstehen
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Vertragsformverbot: Vertrag ausnahmsweise ausdrücklich nicht zugelassen in geregeltem Rechtsgebiet; Wenn abschließende hoheitliche Regelung oder vertragliche Gestaltung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde (kein Raum für individuelle Vereinbarungen)
- Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist grundsätzlich zulässig, soweit er nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
- Aber in manchen Rechtsgebieten Vertragsformverbot
- Insb. Bauleitplanung, § 1 III 2 HS 2 BauGB: Kein Anspruch auf Bauleitplanung oder bestimmten Planinhalt durch Vertrag; § 1 III 2 HS. 2 BauGB schließt vertragliche Bindung der Gemeinde ausdrücklich aus
- Abgabenrecht: Steuer- und Gebührenpflichten zwingend gesetzlich geregelt
- Prüfungsrecht: Prüfungsentscheidungen beruhen auf höchstpersönlicher Leistung, keine vertragliche Beurteilung möglich
- Wehrrecht: Pflichtdienste zwingend gesetzlich geregelt
- Beamtenrecht: Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgen nur kraft Gesetzes, § 2 BeamtStG
2.Wiederholen
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Wann besteht ein Vertragsformverbot und was versteht man darunter?
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