- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Aufdrängende Sonderzuweisung
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Aufdrängende Sonderzuweisung: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch spezielle Rechtsnorm
- Wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unabhängig von § 40 I S. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind: Ohne dass Voraussetzungen des § 40 I S. 1 VwGO erfüllt sein müssen
- Keine Prüfung des § 40 I VwGO: Inhaltliche Prüfung ob öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt entfällt, da Verwaltungsrechtsweg angeordnet
- Insb. beamtenrechtliche Streitigkeit gem. § 126 I BBG (bzw. § 54 I BeamtStG für Landesbeamte): Bei Prüfungsanfechtungen nur reine Laufbahnprüfungen, z.B. nicht Staatsexamen, da Abschluss z.B. auch an Privatschulen verwendbar
- Nicht verwechseln mit abdrängender Sonderzuweisung: Anderes Gericht zuständig aufgrund spezieller Rechtsnorm
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