Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

Objektive Klagehäufung

1.
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Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO: Wenn Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage geltend macht

  • Verbindung mehrerer sachlicher Streitgegenstände in einem Verfahren
  • Voraussetzungen
    • Selber Beklagter
    • In Zusammenhang stehend
  • Gericht kann jedoch nach § 93 2 VwGO trennen, wenn dies zweckmäßig ist
  • Prüfungsschema: Wenn verschiedene Ziele mit Klage erreicht werden sollen (z.B. Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte wie der Grundverfügung und der Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme), so sind Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen
  • In nachfolgenden Zulässigkeitsprüfung können Wiederholungen durch Verweisungen nach oben vermieden werden, soweit rechtlich dasselbe (nicht bloß ähnliches) zu prüfen ist

2.
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Was versteht man unter objektiver Klagehäufung und wann ist sie zulässig?

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