- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
1.Verstehen
Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO: Wenn Kläger mehrere prozessuale Ansprüche in einer Klage geltend macht
Verbindung mehrerer sachlicher Streitgegenstände in einem Verfahren
Voraussetzungen
Selber Beklagter
In Zusammenhang stehend
Gericht kann jedoch nach § 93 2 VwGO trennen, wenn dies zweckmäßig ist
Prüfungsschema: Wenn verschiedene Ziele mit Klage erreicht werden sollen (z.B. Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte wie der Grundverfügung und der Androhung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme), so sind Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens getrennt voneinander zu untersuchen
In nachfolgenden Zulässigkeitsprüfung können Wiederholungen durch Verweisungen nach oben vermieden werden, soweit rechtlich dasselbe (nicht bloß Ähnliches) zu prüfen ist
2.Wiederholen
Was versteht man unter objektiver Klagehäufung und wann ist sie zulässig?
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