- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung, § 267 I StGB
1.Verstehen
Urkundenfälschung, § 267 I StGB
Voraussetzungen der Urkundenfälschung Prüfungsschema
Fälschungshandlung
Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
Fälschen des Ausstellers der Urkunde
Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Fälschen des Inhalts der Urkunde
Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Verwenden von Falschurkunde im Rechtsverkehr
Zur Täuschung im Rechtsverkehr: Keine Absicht erforderlich; ausreichend sicheres Wissen, dass Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden soll
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen der Urkundenfälschung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T findet ein leeres Blatt Papier, auf dem O bereits unterschrieben hat. T schreibt darüber: „Ich schulde T 5.000 Euro“. O weiß davon nichts. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
T besitzt einen echten Mietvertrag, den O unterschrieben hat. T ändert unbefugt das Datum des Mietbeginns, um früher einziehen zu können. Die Unterschrift des O bleibt unverändert. Wie ist das Verhalten des T mit Blcik auf § 267 StGB einzuordnen?
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