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Urkundenfälschung, § 267 I StGB
Was versteht man unter Urkundenfälschung?
Die Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB erfasst drei Tathandlungen: das Verfälschen einer echten Urkunde, das Herstellen einer unechten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Der Schutzzweck des § 267 Abs. 1 StGB liegt dabei ausschließlich im Schutz der Echtheit einer Urkunde, nicht etwa ihrer inhaltlichen Wahrheit. Das bedeutet: Die Norm soll sicherstellen, dass niemandem eine Erklärung untergeschoben wird, die er gar nicht abgegeben hat. Es geht also um die Frage, ob die Urkunde tatsächlich von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Ob der Inhalt der Erklärung zutrifft oder gelogen ist, spielt für § 267 Abs. 1 StGB hingegen keine Rolle. Stell dir vor, ein Arzt stellt ein Attest aus, in dem er wahrheitswidrig bescheinigt, ein Patient sei krank gewesen, obwohl dieser kerngesund war. Das Attest ist inhaltlich unwahr, aber es ist echt, weil es tatsächlich von dem Arzt stammt, der als Aussteller erkennbar ist. Ein Fall der Urkundenfälschung liegt hier also nicht vor. Anders wäre es, wenn der Patient selbst das Attest erstellt und die Unterschrift des Arztes nachahmt, denn dann wird dem Arzt eine Erklärung untergeschoben, die er nie abgegeben hat, und die Urkunde ist unecht.
Entscheidend ist also: Die Urkundenfälschung schützt die Echtheit einer Urkunde, also die Identität zwischen dem erkennbaren und dem tatsächlichen Aussteller.
Urkundenfälschung, § 267 I StGB: Verfälschen, Herstellen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Schutzzweck: Echtheit (≠ Wahrheit) einer Urkunde; niemand Erklärung „untergeschoben“
Was sind die Voraussetzungen der Urkundenfälschung?
Das Prüfungsschema der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB hat jeweils zwei Tatbestandsvoraussetzungen.
Erstens muss eine Fälschungshandlung vorliegen. Hier stellt das Gesetz drei Varianten zur Verfügung. Die erste Möglichkeit ist die Herstellung unechter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB. Dabei wird der Aussteller der Urkunde gefälscht, es wird also eine Erklärung geschaffen, die scheinbar von einer Person stammt, die sie in Wirklichkeit nie abgegeben hat. Die zweite Möglichkeit ist das Verfälschen echter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB. Hier wird der Inhalt einer bereits bestehenden echten Urkunde nachträglich verändert, sodass sie nun etwas anderes aussagt als ursprünglich vom Aussteller erklärt. Die dritte Möglichkeit ist der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Hierbei geht es um das Verwenden einer solchen Falschurkunde im Rechtsverkehr, also darum, dass jemand eine bereits hergestellte oder verfälschte Urkunde tatsächlich einsetzt, etwa indem er sie einem Dritten vorlegt.
Zweitens muss die Fälschungshandlung zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass keine Täuschungsabsicht im engeren Sinne erforderlich ist. Es genügt vielmehr das sichere Wissen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden soll. Der Täter muss also nicht gezielt darauf hinarbeiten, jemanden zu täuschen, sondern es reicht aus, dass er sicher weiß, dass die gefälschte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Einsatz kommen wird.
Merke: Die Urkundenfälschung erfordert eine Fälschungshandlung in einer der drei Varianten sowie das sichere Wissen, dass die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden soll.
Voraussetzungen der Urkundenfälschung Prüfungsschema
Fälschungshandlung
Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
Fälschen des Ausstellers der Urkunde
Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Fälschen des Inhalts der Urkunde
Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Verwenden von Falschurkunde im Rechtsverkehr
Zur Täuschung im Rechtsverkehr: Keine Absicht erforderlich; ausreichend sicheres Wissen, dass Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden soll
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