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Urkundenfälschung, § 267 I StGB
Urkundenfälschung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter Urkundenfälschung?
Merke
Urkundenfälschung, § 267 I StGB: Verfälschen, Herstellen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Schutzzweck: Echtheit (≠ Wahrheit) einer Urkunde; niemand Erklärung „untergeschoben“
Was sind die Voraussetzungen der Urkundenfälschung?
Merke
Voraussetzungen der Urkundenfälschung
- Fälschungshandlung
- Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
- Fälschen des Ausstellers der Urkunde
- Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
- Fälschen des Inhalts der Urkunde
- Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
- Verwenden von Falschurkunde im Rechtsverkehr
- Zur Täuschung im Rechtsverkehr: Keine Absicht erforderlich; ausreichend sicheres Wissen, dass Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden soll
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Frage 1/3
T findet ein leeres Blatt Papier, auf dem O bereits unterschrieben hat. T schreibt darüber: „Ich schulde T 5.000 Euro“. O weiß davon nichts. Wie ist dies rechtlich zu bewerten?
T hat eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 I Var. 1 StGB).
T hat eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 I Var. 2 StGB).
Es liegt keine Urkundenfälschung vor, da die Unterschrift des O echt ist.
T täuscht über die Identität des Ausstellers der nun vorliegenden Gesamterklärung.
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Ziad T.
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