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Urkundenfälschung, § 267 I StGB
Urkundenfälschung
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter Urkundenfälschung?
Merke
Urkundenfälschung, § 267 I StGB: Verfälschen, Herstellen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Schutzzweck: Echtheit (≠ Wahrheit) einer Urkunde; niemand Erklärung „untergeschoben“
Was sind die Voraussetzungen der Urkundenfälschung?
Merke
Voraussetzungen der Urkundenfälschung
- Fälschungshandlung
- Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
- Fälschen des Ausstellers der Urkunde
- Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
- Fälschen des Inhalts der Urkunde
- Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
- Verwenden von Falschurkunde im Rechtsverkehr
- Zur Täuschung im Rechtsverkehr: Keine Absicht erforderlich; ausreichend sicheres Wissen, dass Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden soll
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Ziad T.
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