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Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB

Mittelbare Falschbeurkundung
Aktualisiert vor 10 Tagen

Was versteht man unter mittelbarer Falschbeurkundung?

Merke

Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB: Veranlassung eines Amtsträgers zur Ausstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, indem der Täter den Amtsträger über rechtserhebliche Tatsachen täuscht

  • Entspricht Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft, §§ 348, 25 I Var. 2 (nicht möglich, da Sonderdelikt für Amtsträger)
  • Schutzzweck: Wahrheit (inhaltliche Richtigkeit) öffentlicher Urkunden
  • Beispiel: z.B. Täter veranlasst durch falsche Angaben einen Standesbeamten, eine unrichtige Geburtsurkunde auszustellen

Welche Voraussetzungen hat die mittelbare Falschbeurkundung?

Merke

Voraussetzungen mittelbarer Falschbeurkundung

  1. Öffentliche Urkunde: Grds. gem. § 415 ZPO
  2. Geeignet und bestimmt für jedermann Beweis zu erbringen
  3. Unwahres beurkundet
  4. Erheblichkeit: Genau das verfälscht, was beurkundet wurde
    • Durch Gerichtsschreiber protokollierte Falschaussage vor Gericht: Keine mittelbare Falschbeurkundung, da Protokoll nur Inhalt der Aussage, nicht deren Wahrheitsgehalt beweist
  5. Bewirken (Tathandlung)
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