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Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB

Mittelbare Falschbeurkundung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter mittelbarer Falschbeurkundung?

Merke

Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB: Veranlassung eines Amtsträgers zur Ausstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, indem der Täter den Amtsträger über rechtserhebliche Tatsachen täuscht

  • Entspricht Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft, §§ 348, 25 I Var. 2 (nicht möglich, da Sonderdelikt für Amtsträger)
  • Schutzzweck: Wahrheit (inhaltliche Richtigkeit) öffentlicher Urkunden
  • Beispiel: z.B. Täter veranlasst durch falsche Angaben einen Standesbeamten, eine unrichtige Geburtsurkunde auszustellen

Welche Voraussetzungen hat die mittelbare Falschbeurkundung?

Merke

Voraussetzungen mittelbarer Falschbeurkundung

  1. Öffentliche Urkunde: Grds. gem. § 415 ZPO
  2. Geeignet und bestimmt für jedermann Beweis zu erbringen
  3. Unwahres beurkundet
  4. Erheblichkeit: Genau das verfälscht, was beurkundet wurde
    • Durch Gerichtsschreiber protokollierte Falschaussage vor Gericht: Keine mittelbare Falschbeurkundung, da Protokoll nur Inhalt der Aussage, nicht deren Wahrheitsgehalt beweist
  5. Bewirken (Tathandlung)

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Frage 1/4

T möchte seiner guten Freundin F helfen. F hat ein Kind bekommen, möchte aber nicht, dass der gewalttätige biologische Vater O Rechte an dem Kind erhält. T und F gehen gemeinsam zum Standesamt. T erklärt gegenüber dem gutgläubigen Standesbeamten wider besseres Wissen, er sei der Vater des Kindes. Der Beamte trägt T als Vater in das Geburtenregister ein. Hat sich T wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) strafbar gemacht?

Nein, es liegt lediglich eine straflose schriftliche Lüge vor.
Ja, denn das Geburtenregister beweist mit öffentlicher Glaubwürdigkeit die Abstammung des Kindes.
Nein, T hat eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, da der Inhalt falsch ist.
T hat eine Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft (§§ 348, 25 I Var. 2 StGB) begangen.
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