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Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB
Mittelbare Falschbeurkundung
Aktualisiert vor 10 Tagen
Was versteht man unter mittelbarer Falschbeurkundung?
Merke
Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB: Veranlassung eines Amtsträgers zur Ausstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, indem der Täter den Amtsträger über rechtserhebliche Tatsachen täuscht
- Entspricht Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft, §§ 348, 25 I Var. 2 (nicht möglich, da Sonderdelikt für Amtsträger)
- Schutzzweck: Wahrheit (inhaltliche Richtigkeit) öffentlicher Urkunden
- Beispiel: z.B. Täter veranlasst durch falsche Angaben einen Standesbeamten, eine unrichtige Geburtsurkunde auszustellen
Welche Voraussetzungen hat die mittelbare Falschbeurkundung?
Merke
Voraussetzungen mittelbarer Falschbeurkundung
- Öffentliche Urkunde: Grds. gem. § 415 ZPO
- Geeignet und bestimmt für jedermann Beweis zu erbringen
- Unwahres beurkundet
- Erheblichkeit: Genau das verfälscht, was beurkundet wurde
- Durch Gerichtsschreiber protokollierte Falschaussage vor Gericht: Keine mittelbare Falschbeurkundung, da Protokoll nur Inhalt der Aussage, nicht deren Wahrheitsgehalt beweist
- Bewirken (Tathandlung)
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