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Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB

Mittelbare Falschbeurkundung
Aktualisiert vor 4 Tagen

Was versteht man unter mittelbarer Falschbeurkundung?

Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB erfasst Fälle, in denen der Täter einen Amtsträger dazu veranlasst, eine falsche öffentliche Urkunde auszustellen, indem er den Amtsträger über rechtserhebliche Tatsachen täuscht. Ein Beispiel: Der Täter macht gegenüber einem Standesbeamten falsche Angaben und veranlasst diesen dadurch, eine unrichtige Geburtsurkunde auszustellen. Der Standesbeamte handelt hier gutgläubig, weil er auf die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Tatsachen vertraut.

Um den Hintergrund dieser Norm zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB. Diese richtet sich ausschließlich gegen Amtsträger, die selbst eine inhaltlich unrichtige öffentliche Urkunde erstellen. Es handelt sich also um ein Sonderdelikt. Wenn nun aber nicht der Amtsträger selbst handelt, sondern ein Außenstehender die falsche Beurkundung durch den Amtsträger herbeiführt, könnte man an mittelbare Täterschaft nach §§ 348, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB denken. Dieser Weg ist jedoch versperrt, weil § 348 StGB als Sonderdelikt nur von einem Amtsträger als Täter begangen werden kann. Genau diese Strafbarkeitslücke schließt § 271 StGB: Die mittelbare Falschbeurkundung entspricht der Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft und stellt einen eigenständigen Tatbestand dar, der auch Nicht-Amtsträger als Täter erfasst.

Der Schutzzweck des § 271 StGB liegt in der Wahrheit, also der inhaltlichen Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Korrektheit dessen, was in öffentlichen Urkunden beurkundet ist, soll geschützt werden.

Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB schließt die Lücke, die entsteht, weil die Falschbeurkundung im Amt als Sonderdelikt nicht in mittelbarer Täterschaft durch einen Nicht-Amtsträger begangen werden kann.

Merke

Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB: Veranlassung eines Amtsträgers zur Ausstellung einer falschen öffentlichen Urkunde, indem der Täter den Amtsträger über rechtserhebliche Tatsachen täuscht

  • Entspricht Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft, §§ 348, 25 I Var. 2 (nicht möglich, da Sonderdelikt für Amtsträger)
  • Schutzzweck: Wahrheit (inhaltliche Richtigkeit) öffentlicher Urkunden
  • Beispiel: z.B. Täter veranlasst durch falsche Angaben einen Standesbeamten, eine unrichtige Geburtsurkunde auszustellen

Welche Voraussetzungen hat die mittelbare Falschbeurkundung?

Die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hat in ihrem Prüfungsschema fünf Voraussetzungen.

Erstens muss eine öffentliche Urkunde vorliegen. Was eine öffentliche Urkunde ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 415 ZPO, also nach den zivilprozessualen Vorschriften über den Beweiswert öffentlicher Urkunden.

Zweitens muss diese öffentliche Urkunde geeignet und bestimmt sein, für jedermann Beweis zu erbringen. Es genügt also nicht jede beliebige öffentliche Urkunde, sondern sie muss gerade dazu dienen, gegenüber einem unbestimmten Personenkreis Beweis über die in ihr beurkundeten Tatsachen zu führen. Denke etwa an einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde: Solche Dokumente sind dafür geschaffen, dass sich jedermann auf ihren Inhalt berufen kann.

Drittens muss in der Urkunde etwas Unwahres beurkundet worden sein. Die inhaltliche Unrichtigkeit ist der Kern des Tatbestands, denn § 271 StGB schützt gerade die Wahrheit öffentlicher Urkunden.

Viertens ist die Erheblichkeit der Fälschung erforderlich. Das bedeutet, dass genau das verfälscht worden sein muss, was die Urkunde beweisen soll. Es muss sich also gerade auf denjenigen Inhalt beziehen, der durch die Urkunde beurkundet wurde. Hier ist eine wichtige Abgrenzung zu beachten: Wenn jemand vor Gericht eine Falschaussage macht und der Gerichtsschreiber diese Aussage protokolliert, liegt keine mittelbare Falschbeurkundung vor. Der Grund ist, dass das Protokoll lediglich den Inhalt der Aussage beweist, nicht aber deren Wahrheitsgehalt. Das Protokoll beurkundet also nur, dass die Person eine bestimmte Aussage getätigt hat – ob diese Aussage inhaltlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Beweiskraft des Protokolls. Damit fehlt es an der Erheblichkeit, weil nicht das verfälscht wird, was die Urkunde tatsächlich beweist.

Fünftens muss der Täter die unrichtige Beurkundung bewirkt haben. Das Bewirken ist die eigentliche Tathandlung des § 271 Abs. 1 StGB und meint, dass der Täter den gutgläubigen Amtsträger dazu veranlasst, die unwahre Tatsache in die öffentliche Urkunde aufzunehmen.

Die mittelbare Falschbeurkundung erfordert also eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für jedermann, in der etwas Unwahres beurkundet wurde, wobei gerade der beweiserhebliche Inhalt verfälscht und dies vom Täter bewirkt worden sein muss.

Merke

Voraussetzungen mittelbarer Falschbeurkundung Prüfungsschema

  1. Öffentliche Urkunde: Grds. gem. § 415 ZPO

  2. Geeignet und bestimmt für jedermann Beweis zu erbringen

  3. Unwahres beurkundet

  4. Erheblichkeit: Genau das verfälscht, was beurkundet wurde

    • Durch Gerichtsschreiber protokollierte Falschaussage vor Gericht: Keine mittelbare Falschbeurkundung, da Protokoll nur Inhalt der Aussage, nicht deren Wahrheitsgehalt beweist

  5. Bewirken (Tathandlung)

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Frage 1/4

T möchte seiner guten Freundin F helfen. F hat ein Kind bekommen, möchte aber nicht, dass der gewalttätige biologische Vater O Rechte an dem Kind erhält. T und F gehen gemeinsam zum Standesamt. T erklärt gegenüber dem gutgläubigen Standesbeamten wider besseres Wissen, er sei der Vater des Kindes. Der Beamte trägt T als Vater in das Geburtenregister ein. Hat sich T wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) strafbar gemacht?

Nein, es liegt lediglich eine straflose schriftliche Lüge vor.
Ja, denn das Geburtenregister beweist mit öffentlicher Glaubwürdigkeit die Abstammung des Kindes.
Nein, T hat eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen, da der Inhalt falsch ist.
T hat eine Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft (§§ 348, 25 I Var. 2 StGB) begangen.
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