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Urkundendelikte im Überblick

UrkundendeliktUrkundendelikte
Aktualisiert vor 12 Tagen

Welche Urkundendelikte musst du kennen?

Die Urkundendelikte sind in den §§ 267 ff. StGB geregelt und bilden eine wichtige Gruppe innerhalb der Nichtvermögensdelikte. Für die Klausur musst du vor allem vier zentrale Tatbestände kennen.

Das wichtigste Urkundendelikt ist die Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Sie enthält gleich drei Tatbestandsvarianten: Die Herstellung einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB erfasst den Fall, dass jemand eine Urkunde erstellt, die den Anschein erweckt, von einem anderen Aussteller zu stammen. Das Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB betrifft die nachträgliche Veränderung einer bereits existierenden echten Urkunde. Schließlich stellt der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB eine eigenständige Tathandlung dar, die das Verwenden einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr unter Strafe stellt.

Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB ist das Pendant zur Urkundenfälschung in der digitalen Welt und schützt den Rechtsverkehr vor manipulierten elektronischen Daten.

Daneben ist die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant, bei der es nicht um die Fälschung, sondern um das Beseitigen oder Unzugänglichmachen einer Urkunde geht. Weiterhin solltest du die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB kennen, die als Parallelvorschrift zur Urkundenfälschung technische Aufzeichnungen statt Urkunden schützt. Schließlich ist die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB zu beachten, bei der jemand bewirkt, dass eine öffentliche Urkunde inhaltlich falsche Angaben enthält.

Merke dir: Die zentralen Urkundendelikte sind die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) mit ihren drei Varianten, die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) und die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB).

Merke

Urkundendelikte im Überblick, §§ 267 ff. StGB

  • Urkundenfälschung, § 267 I StGB

    • Herstellung unechter Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB

    • Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

    • Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB

  • Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

  • Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

  • Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

  • Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB

Was gilt es bei Urkundendelikten hinsichtlich der Tathandlungen besonders zu beachten?

Bei den Urkundendelikten ist ein Punkt besonders klausurrelevant, der häufig übersehen wird: Du musst die einzelnen Tathandlungen sauber voneinander trennen und differenziert prüfen. Das klingt zunächst selbstverständlich, erweist sich aber gerade bei der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB als tückisch, weil ein einziger Lebenssachverhalt mehrere Tathandlungen enthalten kann, die jeweils eigenständig zu würdigen sind.

Stell dir etwa vor, jemand nimmt ein Dokument und radiert den alten Namen des Inhabers aus. Anschließend schreibt er einen neuen Namen auf den Ausweis. Hier liegt nicht etwa eine einzige Tathandlung vor, sondern es handelt sich um zwei getrennte Tathandlungen: Das Ausradieren des alten Namens stellt für sich genommen bereits ein Verfälschen einer echten Urkunde dar, weil die ursprüngliche Erklärung nachträglich verändert wird. Das Aufschreiben des neuen Namens kann daneben als Herstellung einer unechten Urkunde zu bewerten sein, weil nun eine Urkunde existiert, die einen anderen Aussteller vortäuscht. Beide Handlungen müssen in der Klausur separat geprüft und subsumiert werden.

Achte also immer darauf, einen Sachverhalt daraufhin zu untersuchen, ob sich darin mehrere Tathandlungen verbergen, und prüfe jede einzelne gesondert.

Merke
  • Einzelne Tathandlungen trennen und differenziert prüfen: z.B. wenn in Urkunde alter Name ausradiert und neuer Name draufgeschrieben sind das zwei Tathandlungen

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Frage 1/2

T bewirbt sich um einen neuen Job. Da sein letztes Arbeitszeugnis sehr schlecht war, verbrennt er das Original, das ihm sein alter Arbeitgeber O ausgehändigt hatte. Er behauptet beim neuen Arbeitgeber, das Zeugnis sei verloren gegangen. Liegt ein Urkundendelikt vor?

Ja, Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), da er dem neuen Arbeitgeber den Beweis vorenthält.
Nein, § 274 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem Täter "nicht ausschließlich gehört".
Ja, es handelt sich um eine Urkundenfälschung durch Vernichten (§ 267 StGB).
Da das Zeugnis übereignet wurde, hat T das ausschließliche Beweisführungsrecht und darf es vernichten.
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Ziad T.

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