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Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Fälschung technischer AufzeichnungenTechnische Aufzeichnung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter der Fälschung technischer Aufzeichnungen?

Merke

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB: Fälschen technischer Aufzeichnungen oder Gebrauch gefälschter Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • Schutzzweck: Sicherheit und Zuverlässigkeit technischer Aufzeichnungen
  • Beispiel: z.B. Täter manipuliert die Messdaten eines digitalen Stromzählers, um einen geringeren Stromverbrauch vorzutäuschen
  • Technische Aufzeichnung erfordert, dass Gerät sie selbsttätig bewirkt, § 268 II StGB: Neue Information muss geräteautonom aufgezeichnet werden (z.B. Seismograf, Blitzer); Information muss auf abtrennbarem Medium aufgezeichnet werden (z.B. Papierstück, z.B. nicht Display des Geräts)
  • Auch durch Störung des Aufzeichnungsvorgangs, § 268 III StGB: An Gerät selbst Aufzeichnung manipuliert, nicht nur erhobene Daten (z.B. nicht Gegenblitzanlage oder Anti-Blitzfolie am Auto)

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Frage 1/3

T klebt eine spezielle Reflexionsfolie auf das Kennzeichen seines Autos (sog. Anti-Blitz-Folie). Als er geblitzt wird, reflektiert die Folie das Licht so stark, dass das Kennzeichen auf dem Foto der Behörde weiß überstrahlt und unleserlich ist. Hat T eine technische Aufzeichnung gefälscht (§ 268 I oder III StGB)?

Ja, da er den Aufzeichnungsvorgang der Blitzanlage gestört hat (§ 268 III StGB).
Ja, er hat eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt.
Nein, er hat lediglich auf das aufzunehmende Objekt (Kennzeichen) eingewirkt.
Ja, da das Ergebnis (das Foto) die Wirklichkeit nicht korrekt wiedergibt.
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