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Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
Was versteht man unter der Fälschung technischer Aufzeichnungen?
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB bildet ein eigenständiges Delikt neben der Urkundenfälschung und erfasst das Fälschen technischer Aufzeichnungen oder den Gebrauch gefälschter Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Schutzzweck der Norm liegt in der Sicherheit und Zuverlässigkeit technischer Aufzeichnungen. Während § 267 StGB die Echtheit von Urkunden schützt, die auf menschlichen Erklärungen beruhen, sichert § 268 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs in maschinell erzeugte Aufzeichnungen ab.
Ein Beispiel: Der Täter manipuliert die Messdaten eines digitalen Stromzählers, um einen geringeren Stromverbrauch vorzutäuschen. Hier wird nicht eine menschliche Erklärung verfälscht, sondern eine von einem Gerät autonom erzeugte Aufzeichnung, weshalb § 268 StGB einschlägig ist.
Zentral ist der Begriff der technischen Aufzeichnung. Eine solche erfordert nach § 268 Abs. 2 StGB, dass ein Gerät sie selbsttätig bewirkt. Die neue Information muss also geräteautonom aufgezeichnet werden, wie es etwa bei einem Seismografen oder einem Blitzer der Fall ist. Darüber hinaus muss die Information auf einem abtrennbaren Medium aufgezeichnet werden, beispielsweise auf einem Papierstück oder einem Datenträger. Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Anzeige auf dem Display des Geräts, da diese kein abtrennbares Medium darstellt.
Neben der unmittelbaren Manipulation der Aufzeichnung selbst erfasst § 268 Abs. 3 StGB auch die Störung des Aufzeichnungsvorgangs. Entscheidend ist dabei, dass am Gerät selbst die Aufzeichnung manipuliert wird, nicht lediglich die erhobenen Daten beeinflusst werden. Wer also beispielsweise eine Gegenblitzanlage einsetzt oder eine Anti-Blitzfolie am Auto anbringt, manipuliert nicht das Aufzeichnungsgerät, sondern verfälscht nur die von außen auf das Gerät einwirkenden Daten. Eine solche Einwirkung auf die Datengrundlage vor der Aufzeichnung fällt daher nicht unter § 268 Abs. 3 StGB.
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB schützt die Zuverlässigkeit geräteautonom erzeugter Aufzeichnungen und setzt voraus, dass die Information selbsttätig auf einem abtrennbaren Medium aufgezeichnet wird.
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB: Fälschen technischer Aufzeichnungen oder Gebrauch gefälschter Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr
- Schutzzweck: Sicherheit und Zuverlässigkeit technischer Aufzeichnungen
- Beispiel: z.B. Täter manipuliert die Messdaten eines digitalen Stromzählers, um einen geringeren Stromverbrauch vorzutäuschen
- Technische Aufzeichnung erfordert, dass Gerät sie selbsttätig bewirkt, § 268 II StGB: Neue Information muss geräteautonom aufgezeichnet werden (z.B. Seismograf, Blitzer); Information muss auf abtrennbarem Medium aufgezeichnet werden (z.B. Papierstück, z.B. nicht Display des Geräts)
- Auch durch Störung des Aufzeichnungsvorgangs, § 268 III StGB: An Gerät selbst Aufzeichnung manipuliert, nicht nur erhobene Daten (z.B. nicht Gegenblitzanlage oder Anti-Blitzfolie am Auto)
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T klebt eine spezielle Reflexionsfolie auf das Kennzeichen seines Autos (sog. Anti-Blitz-Folie). Als er geblitzt wird, reflektiert die Folie das Licht so stark, dass das Kennzeichen auf dem Foto der Behörde weiß überstrahlt und unleserlich ist. Hat T eine technische Aufzeichnung gefälscht (§ 268 I oder III StGB)?
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Ziad T.
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