Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB („Eingriff von innen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verkehrsverstöße, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden
- Systematik des Delikts
- Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I StGB: Vorsätzliche Begehung und Verursachung der Gefahr
- Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I, III StGB: Fahrlässige Begehung und/oder Verursachung der Gefahr
- Auch Kombination möglich: z.B. Fahrlässigkeit bzgl. alkoholisiertem Fahren, aber Vorsatz bzgl. überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle
2.Wiederholen
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