Auszug

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs

1.
Verstehen

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Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB („Eingriff von innen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verkehrsverstöße, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden

  • Systematik des Delikts
    • Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I StGB: Vorsätzliche Begehung und Verursachung der Gefahr
    • Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I, III StGB: Fahrlässige Begehung und/oder Verursachung der Gefahr
    • Auch Kombination möglich: z.B. Fahrlässigkeit bzgl. alkoholisiertem Fahren, aber Vorsatz bzgl. überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle

2.
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