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Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Was versteht man unter Gefährdung des Straßenverkehrs?
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB bildet das Gegenstück zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB. Während § 315b StGB den „Eingriff von außen" erfasst, betrifft § 315c StGB den „Eingriff von innen". Das bedeutet, dass hier gerade ein Verkehrsteilnehmer selbst durch sein verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr eine Gefahr schafft. Es geht also um die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verkehrsverstöße, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden. Der klassische Fall ist etwa ein Autofahrer, der betrunken oder mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fährt und dadurch beinahe einen Unfall verursacht.
Für die Systematik des Delikts ist es wichtig, die verschiedenen Begehungsformen auseinanderzuhalten. Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs ergibt sich aus § 315c Abs. 1 StGB und setzt voraus, dass der Täter sowohl die Tathandlung selbst vorsätzlich begeht als auch die daraus resultierende konkrete Gefahr vorsätzlich verursacht. Der Täter muss also wissen und wollen, dass er sich verkehrswidrig verhält, und er muss zugleich auch die Gefährdung zumindest billigend in Kauf nehmen.
Daneben steht die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB. Hier genügt es, wenn der Täter die Tathandlung fahrlässig begeht und/oder die Gefahr fahrlässig verursacht. Das „und/oder" ist dabei entscheidend: Es reicht aus, wenn auch nur eines der beiden Elemente – also entweder die Begehung oder die Verursachung der Gefahr – auf Fahrlässigkeit beruht.
Gerade diese Unterscheidung eröffnet auch die Möglichkeit einer Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Denkbar ist etwa, dass ein Täter fahrlässig alkoholisiert fährt, weil er nicht bemerkt hat, wie viel er getrunken hat, dann aber an einer unübersichtlichen Stelle vorsätzlich mit überhöhter Geschwindigkeit fährt. In einem solchen Fall liegt hinsichtlich des alkoholisierten Fahrens Fahrlässigkeit vor, während das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an der unübersichtlichen Stelle vorsätzlich geschieht. Solche Mischkonstellationen können in der Klausur durchaus relevant sein und sollten sauber herausgearbeitet werden.
Merke: § 315c StGB erfasst als „Eingriff von innen" die Gefährdung des Straßenverkehrs durch eigene Verkehrsverstöße des Täters, wobei Vorsatz und Fahrlässigkeit auch kombiniert auftreten können.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB („Eingriff von innen“): Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verkehrsverstöße, die geeignet sind, Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden
- Systematik des Delikts
- Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I StGB: Vorsätzliche Begehung und Verursachung der Gefahr
- Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c I, III StGB: Fahrlässige Begehung und/oder Verursachung der Gefahr
- Auch Kombination möglich: z.B. Fahrlässigkeit bzgl. alkoholisiertem Fahren, aber Vorsatz bzgl. überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle
Was sind die Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs?
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hat in ihrem Prüfungsschema vier Voraussetzungen.
Erstens muss eine Gefährdungshandlung vorliegen, also die Verwirklichung eines der in § 315c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Verstöße. Hier gibt es zwei Arten von Verstößen.
Die erste ist das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntauglichkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieses Führen erfordert eine horizontale Bewegung des Fahrzeugs. Wenn also etwa ein Auto im Schlamm steckt und die Räder durchdrehen, ohne dass sich das Fahrzeug fortbewegt, liegt kein Führen im Sinne der Norm vor.
Die zweite Gruppe von Verstößen sind die sogenannten „Sieben Todsünden des Straßenverkehrs" nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Darunter fallen verschiedene Formen besonders gefährlichen Fehlverhaltens, nämlich bei Vorfahrt, beim Überholvorgang, an Fußgängerüberwegen, an unübersichtlichen Stellen und Kreuzungen, beim Einhalten des rechten Fahrstreifens und der Fahrtrichtung sowie bei liegengebliebenen Fahrzeugen. Ein wichtiger Prüfungstipp: Du solltest bei der Subsumtion stets mit der StVO argumentieren und die konkreten Verstöße aus den Vorschriften der StVO herleiten. So ergibt sich etwa bei der Missachtung der Vorfahrt nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB der Verstoß aus den Verkehrsregeln der §§ 8, 9, 10, 18 Abs. 3, 41, 42 StVO. Beim falschen Fahren beim Überholvorgang nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB sind die Verkehrsregeln des § 5 StVO einschlägig.
Zweitens muss bei den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB das Verhalten grob verkehrswidrig sein. Das bedeutet, dass es sich um einen typischerweise besonders gefährlichen Verstoß handeln muss. Die grobe Verkehrswidrigkeit betrifft die objektive Tatseite.
Drittens verlangt § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass der Täter rücksichtslos gehandelt hat, also aus eigensüchtigen Gründen. Die Rücksichtslosigkeit betrifft eigentlich die subjektive Tatseite, wird aber nach herrschender Auffassung bereits im objektiven Tatbestand geprüft. Beachte allerdings, dass manche Professoren die Rücksichtslosigkeit im subjektiven Tatbestand verorten – hier lohnt sich ein Blick auf die Vorlieben deines Prüfers.
Viertens muss durch die Fahruntüchtigkeit beziehungsweise die grobe Verkehrswidrigkeit kausal eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht worden sein.
Bei der Gefährdung einer anderen Person ist zu beachten, dass tatsächlich eine ganz andere Person gefährdet sein muss. Beteiligte, also etwa Mittäter oder Anstifter, fallen nicht in den Schutzbereich der Norm, weil der Schutzzweck nur die Allgemeinheit erfasst und Beteiligte diese nicht vertreten. Das wird insbesondere relevant bei der psychischen Beihilfe durch billigendes Mitfahren, wenn der Beifahrer dadurch den Tatentschluss des Fahrers bestärkt – er ist dann Beteiligter und fällt nicht in den Schutzbereich.
Bei fremden Sachen von bedeutendem Wert liegt die Wertgrenze bei circa 750 Euro. Wichtig ist hier die Abgrenzung, dass das Tatmittel, also etwa das vom Täter gefahrene Kraftfahrzeug, nicht in den Schutzbereich fällt. Auch ein fremdes Tatfahrzeug, das dem Täter nicht selbst gehört, kann nicht taugliches Gefährdungsobjekt sein, denn das Mittel der Gefährdung kann nicht zugleich Objekt der Gefährdung sein.
Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung folgt, dass ein sogenannter Beinahe-Unfall vorliegen muss, der Unfall also nur knapp vermieden wurde. Bei § 315c StGB handelt es sich dementsprechend um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Merke: § 315c StGB verlangt neben der Gefährdungshandlung und – bei Nr. 2 – grober Verkehrswidrigkeit sowie Rücksichtslosigkeit stets einen Beinahe-Unfall als konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Voraussetzungen der Gefährdung des Straßenverkehrs Prüfungsschema
Gefährdungshandlung: Verwirklichung eines der in § 315c I Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Verstöße
Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntauglichkeit, § 315c I Nr. 1 StGB: Erfordert horizontale Bewegung (z.B. nicht, wenn Auto im Schlamm Räder durchdrehen)
„Sieben Todsünden des Straßenverkehrs“, § 315c I Nr. 2 StGB: Fehlverhalten bei Vorfahrt, Überholvorgang, an Fußgängerüberwegen, unübersichtlichen Stellen und Kreuzungen, beim Einhalten des rechten Fahrstreifens und der Fahrtrichtung, bei liegengebliebenen Fahrzeugen
Mit StVO argumentieren: Verstöße aus StVO herleiten
z.B. Missachtung der Vorfahrt, § 315c I Nr. 2 lit. a StGB: Verkehrsregeln in §§ 8, 9, 10, 18 Abs. 3, 41, 42 StVO
z.B. falsches Fahren beim Überholvorgang, § 315c I Nr. 2 lit. b StGB: Verkehrsregeln in § 5 StVO
Grob verkehrswidrig bei § 315c I Nr. 2 StGB: Typischerweise besonders gefährlicher Verstoß; objektive Tatseite
Rücksichtslos bei § 315c I Nr. 2 StGB: Aus eigensüchtigen Gründen; subjektive Tatseite (wird aber im objektiven Tatbestand geprüft)
Manche Professoren prüfen die Rücksichtslosigkeit im subjektiven Tatbestand
Kausal konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert: Verursacht durch Fahruntüchtigkeit bzw. grobe Verkehrswidrigkeit
Andere Person gefährdet
Beteiligte: Nicht in Schutzbereich, da Schutzzweck nur Allgemeinheit und Beteiligte diese nicht vertreten
Insb. relevant bei psychischer Beihilfe durch billigendes Mitfahren, wenn dadurch Tatentschluss des Fahrers bestärkt
Fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet: Ab ca. 750€
Tatmittel nicht in Schutzbereich, auch nicht fremdes Tatfahrzeug, da Mittel der Gefährdung nicht Objekt der Gefährdung sein kann
„Beinahe-Unfall“ erforderlich: Unfall nur knapp vermieden
Konkretes Gefährdungsdelikt
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