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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer?

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB erfasst einen gegen einen Fahrzeugführer oder Mitfahrer gerichteten Raub, eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Es handelt sich also um ein raubähnliches Delikt und damit um ein Vermögensdelikt, das die spezifische Verwundbarkeit von Personen im fließenden Verkehr in den Blick nimmt.

Ein klassisches Beispiel: Der Täter nimmt ein Taxi, bedroht den Taxifahrer während der Fahrt mit einem Messer und fordert die Herausgabe des Bargeldes. Hier nutzt der Täter gezielt aus, dass der Fahrer am Steuer sitzt, sich auf den Verkehr konzentrieren muss und sich deshalb kaum wehren oder fliehen kann – genau diese besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs sind es, die § 316a StGB voraussetzt.

Eine wichtige Einschränkung betrifft den Zeitpunkt des Angriffs: Das Opfer muss zum Tatzeitpunkt tatsächlich Fahrer des Fahrzeugs sein. Steigt der Fahrer beispielsweise aus seinem Wagen aus und wird dann niedergeschlagen, um das Auto zu stehlen, liegt kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer vor. Denn in diesem Moment führt das Opfer das Fahrzeug nicht mehr, sodass die spezifische Verkehrssituation, die § 316a StGB schützen will, nicht mehr gegeben ist.

§ 316a StGB setzt also stets voraus, dass ein raubähnliches Delikt gegen einen Fahrzeugführer oder Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wird.

Merke

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB: Gegen einen Fahrzeugführer oder Mitfahrer gerichteter Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • Beispiel: z.B. Täter nimmt ein Taxi, bedroht Taxifahrer während der Fahrt mit einem Messer und fordert die Herausgabe des Bargeldes

  • Raubähnliches Delikt: Vermögensdelikt

  • Täter muss zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs sein: z.B. nicht, wenn Fahrer aussteigt und dann niedergeschlagen wird, um Auto zu stehlen

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Frage 1/3

T nutzt den Moment, in dem O mit seinem Pkw an einer roten Ampel wartet. Er reißt die Fahrertür auf, hält O ein Messer an die Kehle und verlangt dessen Uhr. O ist durch die Enge des Fahrzeugs und die Konzentration auf die Ampelphase in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt. Wegen welcher Straftaten hat sich T hiernach strafbar gemacht?

T hat sich wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB strafbar gemacht.
T hat nicht die durch die Fahrzeugführung bedingte Behinderung ausgenutzt.
§ 316a StGB ist nicht anwendbar, da der Wagen zum Zeitpunkt des Angriffs stand.
Die spezifischen Gegebenheiten des Straßenverkehrs wurden hier ausgenutzt.
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