- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Geiselnahme, § 239b StGB
1.Verstehen
Geiselnahme, § 239b StGB
Voraussetzungen der Geiselnahme
- Zweiaktiges Geschehen: Muss über „einfaches“ sich bemächtigen hinausgehen, d.h. Trennung der Nötigungsmittel; letztlich zwei Nötigungen erforderlich
- Teilakt: Nötigung um zu entführen oder Sich-Bemächtigen
- Teilakt: Qualifizierte Nötigung zum Erwirken eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, d.h. Ausnutzen der stabilen Bemächtigungslage
- Wenn beide Teilakte zusammenfallen, ist Tatbestand nicht erfüllt: z.B. Würgegriff als Mittel um sich zu bemächtigen und gleichzeitig, um Gewürgten zum Singen zu bewegen
- Im Zweipersonenverhältnis aufgrund besonders hohen Strafrahmens restriktive Auslegung
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen der Geiselnahme?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T entführt die Prokuristin O in ein geheimes Versteck. Nach zwei Tagen, in denen O gefesselt ist, droht T ihr, sie niemals freizulassen und ihr „die Beine zu brechen“, wenn sie ihm nicht die Passwörter zum Firmenserver nennt. Welche Aussage trifft zu?
T überwältigt O in dessen Wohnung und fesselt ihn für drei Stunden ans Bett. Während dieser Zeit droht T dem O mehrfach, ihn zu töten, falls O nicht verrät, wo er seinen Schmuck versteckt hat. O gibt schließlich nach. Wie ist die Rechtslage im Zweipersonenverhältnis?
T packt O in einer einsamen Gasse am Hals, drückt ihn gegen die Wand und droht: „Wenn du jetzt schreist, ersteche ich dich!“ O schweigt aus Todesangst. T hält O dabei weiterhin fest im Griff. Welche Aussage ist korrekt?
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