Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Verwaltungsprozessrechtliches NormenkontrollverfahrenNormenkontrollverfahrenNormenkontrolle

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Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO

Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens Prüfungsschema

  1. Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens
    1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, §§ 47 I, 40 I VwGO: „im Rahmen der Gerichtsbarkeit“ des OVG, § 47 I VwGO
      • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 40 I VwGO muss aus Vollzug angegriffener Norm möglich sein (z.B. nicht bei Norm mit Bußgeldtatbestand, da Ordnungswidrigkeiten bei Amtsgericht)
      • Verwaltungsrechtsweg ausnahmsweise Zulässigkeitsvoraussetzung: Da Normenkontrolle nur im Verwaltungsrechtsweg existiert keine Verweisung gem. § 17a GVG möglich
      • Zweistufig nur Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
    2. Statthaftigkeit
      • Satzungen nach BauGB, § 47 I Nr. 1 VwGO: Insb. Bebauungspläne, auch Veränderungssperren, und Erschließungssatzungen (nicht Flächennutzungspläne, es sei denn ausnahmsweise Ausschlusswirkung gem. § 35 III 3 BauGB)
      • Andere untergesetzliche Rechtsnormen, wenn in Landesrecht bestimmt, § 47 I Nr. 2 VwGO; Norm muss erlassen, verkündet und gültig (nicht aufgehoben) sein
    3. Antragsberechtigung / Parteifähigkeit des Antragstellers, § 47 II 1 VwGO: Natürliche und juristische Personen, Behörden
      • Vorgezogene Prüfung der Parteifähigkeit des Antragstellers, da sich Maßstab der nachfolgend zu prüfenden Antragsbefugnis danach richtet, wer im konkreten Fall den Normenkontrollantrag stellt; § 47 II VwGO lex specialis zu § 61 VwGO
    4. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO: Möglichkeit der Rechtsverletzung, auch zukünftige „in absehbarer Zeit“; bei Behörden nur Antragsbedürfnis (Kontrollinteresse, weil Norm anzuwenden hat oder durch sie betroffen)
      • Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG: Da untergesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Eigentumsfreiheit eingreifen
      • Subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Abwägung gem. § 1 VII BauGB: Da ausdrücklich private Belange zu berücksichtigen
      • Rücksichtnahmegebot
    5. Zuständigkeit, § 47 I VwGO: OVG / VGH
    6. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners, Prozessfähigkeit, Form
  2. Begründetheit des Normenkontrollverfahrens: Wenn richtiger Beklagter, § 47 II 2 VwGO, und Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar (Keine tatsächliche Rechtsverletzung nötig)
    1. Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
      • Beim Normenkontrollverfahren gilt ausnahmsweise nicht Rechtsträgerprinzip des § 78 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt gem. § 47 II 2 VwGO
    2. Rechtmäßigkeit der Norm

Gerade nicht Rechtsverletzung des Antragsstellers: Objektives Beanstandungsverfahren, subjektive Merkmale nur Klagevoraussetzung, um Popularklagen vorzubeugen

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