- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
Verwaltungsprozessrechtliches NormenkontrollverfahrenNormenkontrollverfahrenNormenkontrolle
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren?
Merke
Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen (Satzungen und Rechtsverordnungen, insb. Bebauungsplan)
- Antragsbegehren gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt die gerichtliche Klärung, ob eine untergesetzliche Norm wirksam oder unwirksam ist; Gegenstand ist Gültigkeit der Norm selbst, nicht einzelner Verwaltungsakt
- Objektives Beanstandungsverfahren
- Bündelungsfunktion: Gebündelte Kontrolle von Vorschriften, die sonst in vielen Einzelfällen Streitgegenstand wären
- Durch das Oberverwaltungsgericht (OVG / VGH) im Wege eines objektiven Normenkontrollverfahrens
Worauf musst du beim Normenkontrollverfahren besonders achten?
Merke
Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens
- Viele Klagevoraussetzungen analog angewendet
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
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Können mit dem Normenkontrollverfahren auch untergesetzliche Normen angegriffen werden, die noch gar nicht in Kraft sind?
Merke
Verbot präventiver Normenkontrolle: Nur bereits in Kraft getretene Normen angreifbar
- z.B. Planentwurf eines Bebauungsplans nicht mit dem Normenkontrollverfahren angreifbar
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens?
Merke
Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens Prüfungsschema
- Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, §§ 47 I, 40 I VwGO: „im Rahmen der Gerichtsbarkeit“ des OVG, § 47 I VwGO
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 40 I VwGO muss aus Vollzug angegriffener Norm möglich sein (z.B. nicht bei Norm mit Bußgeldtatbestand, da Ordnungswidrigkeiten bei Amtsgericht)
- Verwaltungsrechtsweg ausnahmsweise Zulässigkeitsvoraussetzung: Da Normenkontrolle nur im Verwaltungsrechtsweg existiert keine Verweisung gem. § 17a GVG möglich
- Zweistufig nur Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
- Statthaftigkeit
- Satzungen nach BauGB, § 47 I Nr. 1 VwGO: Insb. Bebauungspläne, auch Veränderungssperren, und Erschließungssatzungen (nicht Flächennutzungspläne, es sei denn ausnahmsweise Ausschlusswirkung gem. § 35 III 3 BauGB)
- Andere untergesetzliche Rechtsnormen, wenn in Landesrecht bestimmt, § 47 I Nr. 2 VwGO; Norm muss erlassen, verkündet und gültig (nicht aufgehoben) sein
- Antragsberechtigung / Parteifähigkeit des Antragstellers, § 47 II 1 VwGO: Natürliche und juristische Personen, Behörden
- Vorgezogene Prüfung der Parteifähigkeit des Antragstellers, da sich Maßstab der nachfolgend zu prüfenden Antragsbefugnis danach richtet, wer im konkreten Fall den Normenkontrollantrag stellt; § 47 II VwGO lex specialis zu § 61 VwGO
- Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO: Möglichkeit der Rechtsverletzung, auch zukünftige „in absehbarer Zeit“; bei Behörden nur Antragsbedürfnis (Kontrollinteresse, weil Norm anzuwenden hat oder durch sie betroffen)
- Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG: Da untergesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Eigentumsfreiheit eingreifen
- Subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Abwägung gem. § 1 VII BauGB: Da ausdrücklich private Belange zu berücksichtigen
- Rücksichtnahmegebot
- Zuständigkeit, § 47 I VwGO: OVG / VGH
- Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners, Prozessfähigkeit, Form
- Begründetheit des Normenkontrollverfahrens: Wenn richtiger Beklagter, § 47 II 2 VwGO, und Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar (Keine tatsächliche Rechtsverletzung nötig)
- Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 47 II 2 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt
- Beim Normenkontrollverfahren gilt ausnahmsweise nicht Rechtsträgerprinzip des § 78 VwGO: Handelnde Behörde selbst beteiligt gem. § 47 II 2 VwGO
- Rechtmäßigkeit der Norm
Gerade nicht Rechtsverletzung des Antragsstellers: Objektives Beanstandungsverfahren, subjektive Merkmale nur Klagevoraussetzung, um Popularklagen vorzubeugen
Welche Bedeutung hat ein Verstoß gegen Unionsrecht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO?
Merke
Verstoß gegen Unionsrecht
- Nicht Prüfungsmaßstab, da nur Anwendungs- nicht Geltungsvorrang ⇨ bei Verstoß nur unanwendbar, nicht unwirksam
- Unanwendbarkeitserklärung ist als Minus in Unwirksamkeitserklärung des § 47 V 2 Hs. 1 VwGO enthalten
- hM: Unionsrecht ebenfalls Prüfungsmaßstab
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