- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO
LeistungsvornahmeklageLeistungsunterlassungsklagePrüfungsschema der allgemeinen Leistungsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat die allgemeine Leistungsklage?
Merke
Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist
- Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger verlangt eine Leistung von einer Behörde, die nicht im Erlass, Aufhebung oder Feststellung eines Verwaltungsakts besteht; z.B. Unterlassung einer polizeilichen Kontrollmaßnahme (Realakt)
- Auffangklageart neben Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage
- Gesetzliche Grundlage in § 43 II VwGO; daneben vorausgesetzt z.B. in §§ 111, 113 IV, 169 II VwGO
- Erforderlich um effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG zu gewährleisten
Welche Arten der allgemeinen Leistungsklage werden unterschieden?
Merke
Arten der allgemeinen Leistungsklage
- Leistungsvornahmeklage: Vornahme begünstigenden schlicht hoheitlichen Handelns begehrt (≠ Verwaltungsakt); insb. Realakt, z.B. aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, aber z.B. auch Informationshandlung, Wissenserklärung
- Leistungsunterlassungsklage: Abwehr belastenden schlicht hoheitlichen Handelns; z.B. unmittelbare Geldzahlung ohne Festsetzung (sonst Verwaltungsakt)
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer allgemeinen Leistungsklage?
Merke
Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
- Statthaftigkeit der Leistungsklage: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist; Leistungsvornahmeklage oder Leistungsunterlassungsklage
- Für auf Verwaltungsakt gerichtetes Begehren sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage spezieller und daher vorrangig
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Möglicher Anspruch auf Verwaltungshandeln
- ghM: Erfordernis der Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (nur, wenn subjektiv-öffentliche Rechte)
- Prozessuales Grundprinzip, Popularklagen nicht in der VwGO anerkannt
- Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage“, da keine Gefahr der Popularklage
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Als einfacheren Weg regelmäßig immer erstmal begehrtes Handeln beantragen
- Vorbeugende Unterlassungsklage nur mit besonderem Grund
- Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
- Nach Wortlaut der §§ 68, 74 VwGO kein Vorverfahren und keine Klagefrist (lediglich Verwirkung) erforderlich
- Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage: Soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO und Kläger behaupteter Anspruch zusteht
- Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
- Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
- Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
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