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Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO

LeistungsvornahmeklageLeistungsunterlassungsklagePrüfungsschema der allgemeinen Leistungsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die allgemeine Leistungsklage?

Merke

Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist

  • Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger verlangt eine Leistung von einer Behörde, die nicht im Erlass, Aufhebung oder Feststellung eines Verwaltungsakts besteht; z.B. Unterlassung einer polizeilichen Kontrollmaßnahme (Realakt)
  • Auffangklageart neben Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage
  • Gesetzliche Grundlage in § 43 II VwGO; daneben vorausgesetzt z.B. in §§ 111, 113 IV, 169 II VwGO
    • Erforderlich um effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG zu gewährleisten

Welche Arten der allgemeinen Leistungsklage werden unterschieden?

Merke

Arten der allgemeinen Leistungsklage

  • Leistungsvornahmeklage: Vornahme begünstigenden schlicht hoheitlichen Handelns begehrt (≠ Verwaltungsakt); insb. Realakt, z.B. aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, aber z.B. auch Informationshandlung, Wissenserklärung
  • Leistungsunterlassungsklage: Abwehr belastenden schlicht hoheitlichen Handelns; z.B. unmittelbare Geldzahlung ohne Festsetzung (sonst Verwaltungsakt)

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer allgemeinen Leistungsklage?

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Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
  2. Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage
    1. Statthaftigkeit der Leistungsklage: Klage auf Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist; Leistungsvornahmeklage oder Leistungsunterlassungsklage
      • Für auf Verwaltungsakt gerichtetes Begehren sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage spezieller und daher vorrangig
    2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Möglicher Anspruch auf Verwaltungshandeln
      • ghM: Erfordernis der Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (nur, wenn subjektiv-öffentliche Rechte)
        • Prozessuales Grundprinzip, Popularklagen nicht in der VwGO anerkannt
      • Nicht erforderlich bei „Bürgerverurteilungsklage“, da keine Gefahr der Popularklage
    3. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
      • Als einfacheren Weg regelmäßig immer erstmal begehrtes Handeln beantragen
      • Vorbeugende Unterlassungsklage nur mit besonderem Grund
    4. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
    • Nach Wortlaut der §§ 68, 74 VwGO kein Vorverfahren und keine Klagefrist (lediglich Verwirkung) erforderlich
  3. Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage: Soweit richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO und Kläger behaupteter Anspruch zusteht
    1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
      • Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
    2. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
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