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Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren im Überblick

Aktualisiert vor 24 Tagen

Wozu dienen Leistungsklage, Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage?

Neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kennt das Verwaltungsprozessrecht weitere Klagearten, die jeweils unterschiedliche Rechtsschutzbedürfnisse abdecken. Hier ein Überblick über Leistungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage und Normenkontrollverfahren.

Die allgemeine Leistungsklage nach §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO ist auf die Vornahme, das Unterlassen oder das Dulden einer hoheitlichen Handlung gerichtet, die kein Verwaltungsakt ist. Sie kommt also immer dann in Betracht, wenn du ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Verwaltung begehrst, das sich nicht in Form eines Verwaltungsakts vollzieht, etwa wenn eine Behörde schlicht-hoheitlich handelt.

Die allgemeine Feststellungsklage, kurz AFK, ist in § 43 VwGO geregelt. Sie dient der Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Hier geht es also nicht darum, dass die Verwaltung etwas tun oder unterlassen soll, sondern allein um die gerichtliche Klärung, ob ein bestimmtes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht beziehungsweise ob ein Verwaltungsakt nichtig ist.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage, kurz FFK, findet ihre Grundlage in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, gegebenenfalls analog. Sie zielt auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts.

Schließlich gibt es das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Es ermöglicht die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen, also Satzungen und Rechtsverordnungen. Insbesondere die Kontrolle von Bebauungsplänen ist ein häufiger Anwendungsfall.

Diese vier Klagearten ergänzen somit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und stellen sicher, dass für jede Form hoheitlichen Handelns ein passender Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Merke

Leistungsklage, Feststellungsklage und weitere Verfahren im Überblick

  • Allgemeine Leistungsklage, §§ 40 I, 43 II VwGO: Vornahme, Unterlassen oder Dulden einer hoheitlichen Handlung, die kein Verwaltungsakt ist

  • Allgemeine Feststellungsklage (AFK), § 43 VwGO: Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

  • Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK), § 113 I 4 VwGO (ggf. analog): Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  • Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen

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