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Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO

Nichtigkeitsfeststellungsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die allgemeine Feststellungsklage?

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Allgemeine Feststellungsklage (AFK), § 43 VwGO: Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

  • Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt die gerichtliche Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, indem er feststellen lassen will, dass dieses besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage) oder dass ein nichtiger Verwaltungsakt vorliegt (Nichtigkeitsfeststellungsklage)

Welche Arten der allgemeinen Leistungsklage werden unterschieden?

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Arten der allgemeinen Feststellungsklage

  • Positive Feststellungsklage, § 43 I Var. 1 VwGO und negative Feststellungsklage, § 43 I Var. 2 VwGO: Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, d.h. die rechtliche Beziehung aus öffentlich-rechtlicher Norm (auch durch Sache vermittelt); z.B. Bauherr will feststellen lassen, ob sein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist
    • Hinreichend bestimmter konkreter Streit erforderlich: Überschaubarer Sachverhalt (≠ abstrakte Rechtsfrage) nötig
  • Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I Var. 3 VwGO: Schwerwiegender, offensichtlicher Fehler eines Verwaltungsakts gem. §§ 43 III, 44 VwVfG geltend gemacht (z.B. in wesentlichen Punkten unverständlich)
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Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer allgemeinen Feststellungsklage?

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Voraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
  2. Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage
  1. Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO: Positive Feststellungsklage, negative Feststellungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage
  2. Subsidiarität: Gegenüber Anfechtungs-/Verpflichtungsklage, allgemeiner Leistungsklage; Wenn Rechtsschutz ebenso gut oder besser erreichbar (Umfang und Effektivität)
    • Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Da andere Zielsetzung
    • Ausnahmen: Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (kann nur mit AFK erreicht werden); Kläger behauptet keine behördliche Genehmigung zu brauchen; über Anfechtungsklage nur Klärung von Teilfragen; ohne Feststellung Vielzahl von Anfechtungsklagen nötig
  3. Berechtigtes Feststellungsinteresse, § 43 I Hs. 2 VwGO: Hinreichend gewichtiges, nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse z.B. rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller (politischer, kultureller, religiöser) Art; z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse
  4. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
    • MM: Keine Klagebefugnis nötig, da berechtigtes Interesse als lex specialis bereits Popularklagen ausschließt
    • Rspr: Art. 19 IV GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz; wirtschaftliches oder ideelles Interesse reicht nicht, wenn keine Rechte verletzt
  5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
  1. Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage
    1. Richtiger Klagegegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der handelnden Behörde
      • Nicht bei Bürgerverurteilungsklage: Bürger muss als Rechtssubjekt selbst verklagt werden (kein Rechtsträger; § 78 I Nr. 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage nicht anzuwenden)
    2. Je nach Klagebegehr Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Ist die allgemeine Feststellungsklage auch gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt subsidiär?

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  • Feststellungsklage gegen Träger öffentlicher Gewalt nicht subsidiär, da dieser sich gem. Art. 20 III GG an gerichtliche Feststellung halten wird
    • Wortlaut; Vollstreckung gegen öffentliche Hand in §§ 170, 172 VwGO geregelt ⇨ Gesetzgeber ging davon aus, dass öffentliche Hand nicht immer freiwillig Gerichtsurteil folgt
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