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Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO (analog)

FortsetzungsfeststellungsklageFFKFortgesetzte AnfechtungsklageFortgesetzte Verpflichtungsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Funktion hat die Fortsetzungsfeststellungsklage?

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Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK), § 113 I 4 VwGO (ggf. analog): Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  • Klagebegehr gem. § 88 VwGO: Kläger begehrt die gerichtliche Klärung, dass ein ursprünglich belastender Verwaltungsakt rechtswidrig war, nachdem er sich erledigt hat (gerichtliche Feststellung trotz Erledigung)
  • Verwaltungsakt kann wegen Erledigung nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden
  • Ermöglicht Kläger Rechtsschutz, den er etwa für Schadensersatzansprüche oder zur Rehabilitierung benötigt

Welche Arten der Fortsetzungsfeststellungsklage werden unterschieden?

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Arten der Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Fortgesetzte Anfechtungsklage, § 113 I 4 VwGO in direkter Anwendung: Erledigung (Wegfall der Beschwer) durch Aufhebung oder andere Weise (Betroffenem ist nicht mehr mit Verwaltungsakt-Aufhebung gedient) nach Klageerhebung
  • Fortgesetzte Anfechtungsklage mit Erledigung vor Klageerhebung (Regelfall), § 113 I 4 VwGO analog aufgrund Vergleichbarkeit der Interessenslage; hängt oft vom Zufall ab, ob Erledigung vor oder nach Klageerhebung eintritt
  • Fortgesetzte Verpflichtungsklage, § 113 I 4 VwGO analog
  • Fortgesetzte Verpflichtungsklage mit Erledigung vor Klageerhebung (Regelfall), § 113 I 4 VwGO doppelt analog

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage?

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Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO
    • Abdrängende Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG relevant, da häufig PolizeiR-Fälle
  2. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
    1. Statthaftigkeit der FFK: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts; fortgesetzte Anfechtungsklage oder fortgesetzte Verpflichtungsklage
      • Gegen andere Maßnahme als Verwaltungsakt ist allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO statthaft
      • Bei Vollstreckung oder freiwilliger Befolgung des Verwaltungsakts ist Erledigung nur anzunehmen, wenn nicht mehr rückgängig zu machen (Geldleistungen immer rückzahlbar), d.h. kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht
    2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
    3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, falls Erledigung nach Klageerhebung, da unzulässige Klage nicht allein durch Erledigung zulässig werden kann
      • Prüfungspunkt nur prüfen, wenn Erledigung nach Klageerhebung
        • Nicht zu prüfen, wenn Erledigung vor Klageerhebung, da Zweck der Voraussetzungen nicht mehr erreichbar
      1. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
        • Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Aufhebung / Änderung des Verwaltungsakts durch Behörde)
      2. Klagefrist, § 74 VwGO
        • Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, da Zweck nicht mehr erreichbar (Rechtssicherheit durch Bestandskraft des Verwaltungsakts); Verwirkung verhindert bereits zu lange Zeitspanne
    4. Berechtigtes Interesse, § 113 I 4 VwGO
      • Hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (z.B. erneute Versammlung geplant)
      • Rehabilitationsinteresse, wenn Verwaltungsakt öffentliche Diskriminierung (z.B. unbeteiligter Beobachter)
      • Schwerwiegender Grundrechtseingriff auch wenn mangels Öffentlichkeit keine Diskriminierung (z.B. in Art. 2 II, 10, 11, 13 GG)
      • Grds. nicht zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: Zivilgerichte zuständig, auch für verwaltungsrechtliche Vorfragen (kein Anspruch auf sachnäheren Richter)
        • Es sei denn Erledigung nach Rechtshängigkeit: Ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da Partei sonst um Früchte des bisherigen Prozesses gebracht
    5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit, Zuständigkeit, Form
  3. Begründetheit: Nach ursprünglicher Klage (Begründetheit der Anfechtungsklage oder Begründetheit der Verpflichtungsklage
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