Verwaltungsvollstreckung

VerwaltungsvollstreckungVollstreckungTatbestandswirkung

1.
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Verwaltungsvollstreckung

Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Grundverfügung

  • Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Auch rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam und daher vollstreckbar (insbesondere, wenn bereits bestandskräftig)
  • Nur Unanfechtbarkeit bzw. Entfallen der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzt, § 2 VwVG
    • Rechtmäßigkeit keine Voraussetzung: Grds. nicht im Vollstreckungsverfahren überprüft; Einwendungen gegen Richtigkeit der Grundverfügung selbst können nicht mehr geltend gemacht werden
  • Nur in Fällen, wo keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO: Widerspruch oder Anfechtungsklage dürfen keine aufschiebende Wirkung haben; liegt Suspensiveffekt vor, darf nicht vollstreckt werden

2.
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Welche Bedeutung hat die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Grundverfügung für die Vollstreckung?

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