- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
1.Verstehen
Verwaltungsvollstreckung
Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Grundverfügung
Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Auch rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam und daher vollstreckbar (insbesondere, wenn bereits bestandskräftig)
Nur Unanfechtbarkeit bzw. Entfallen der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzt, § 2 VwVG
Rechtmäßigkeit keine Voraussetzung: Grds. nicht im Vollstreckungsverfahren überprüft; Einwendungen gegen Richtigkeit der Grundverfügung selbst können nicht mehr geltend gemacht werden
Nur in Fällen, wo keine aufschiebende Wirkung, insb. gem. § 80 II VwGO: Widerspruch oder Anfechtungsklage dürfen keine aufschiebende Wirkung haben; liegt Suspensiveffekt vor, darf nicht vollstreckt werden
2.Wiederholen
Welche Bedeutung hat die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Grundverfügung für die Vollstreckung?
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