- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Was versteht man unter Verwaltungsvollstreckung?
Verwaltungsvollstreckung: Zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch Verwaltungsbehörden, ohne Einschaltung eines Gerichts
- Erzwingung von Gehorsam gegenüber vollziehbaren Verwaltungsakten durch den Einsatz von Zwangsmitteln
- Selbsttitulierung: Verwaltungsakt gleichzeitig Vollstreckungstitel; keine Klage zur Vollstreckung nötig; Erlassbehörde kann Verwaltungsakt selbst vollstrecken
- Verwaltungsvollstreckung geregelt im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (LVwVG), je nachdem ob eine Bundesbehörde oder eine Landesbehörde betroffen ist
Welche Behörde ist für die Aufhebung eines Verwaltungsakts zuständig?
Zuständigkeit für die Verwaltungsvollstreckung, § 4 VwVG
- Erlassbehörde / Ausgangsbehörde: Zuständig für die Vollstreckung eines Verwaltungsakts ist grds. die Behörde, die ihn erlassen hat
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Welche Bedeutung hat die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Grundverfügung für die Vollstreckung?
Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Grundverfügung
- Wirksamkeit von Verwaltungsakten: Auch rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam und daher vollstreckbar (insbesondere, wenn bereits bestandskräftig)
- Nur Unanfechtbarkeit bzw. Entfallen der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzt, § 2 VwVG
- Rechtmäßigkeit keine Voraussetzung: Grds. nicht im Vollstreckungsverfahren überprüft; Einwendungen gegen Richtigkeit der Grundverfügung selbst können nicht mehr geltend gemacht werden
- Nur in Fällen, wo keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO: Widerspruch oder Anfechtungsklage dürfen keine aufschiebende Wirkung haben; liegt Suspensiveffekt vor, darf nicht vollstreckt werden
Welche Zwangsmittel stehen der Verwaltung zur Durchsetzung von Verwaltungsakten zur Verfügung?
Zwangsmittel, §§ 9 ff. VwVG: Arten von Vollstreckungsmaßnahmen
- Ersatzvornahme, § 10 VwVG: Behörde lässt Handlung selbst auf Kosten des Pflichtigen durchführen
- Geht nur bei vertretbaren Handlungen (z.B. Abriss, Reinigung, Beseitigung), d.h. keine höchstpersönliche Pflicht
- Zwangsgeld, § 11 VwVG: Geldbetrag, der zur Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung angedroht und festgesetzt wird
- Unmittelbarer Zwang, § 12 VwVG: Physische Gewaltanwendung durch Behördenbedienstete oder Polizei.
- Körperliche Gewalt, Hilfsmittel (z.B. Werkzeuge, Fahrzeuge) und Waffen, § 12 II VwVG
- Letztes Mittel, wenn andere Zwangsmittel nicht geeignet oder erfolglos sind
Nach welchem Schema wird die materielle Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen geprüft?
Materielle Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme Prüfungsschema
Tatbestand der Vollstreckung
Vollstreckbarer Verwaltungsakt (Grundverfügung)
aa) Wirksamkeit des Verwaltungsakts, § 43 VwVfG: Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben, § 43 I VwVfG, nicht nichtig gem. § 44 VwVfG (≠ nicht rechtswidrig)
Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Grundverfügung: Selbst rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam und daher vollstreckbar
Rechtsschutz gegen Vollstreckung erfordert auch Rechtsbehelf gegen Grundverfügung (zwei Klagen); Antrag dahingehend auszulegen, wenn Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zumindest in Begründung angezweifelt wird
Ausnahmsweise darüber hinaus Rechtmäßigkeit prüfen in folgenden Fällen:
Grundverfügung sofort vollziehbar, § 80 II VwGO (und nicht erledigt oder bestandskräftig): Sonst keine Möglichkeit Rechtswidrigkeit im Verfahren geltend zu machen (Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
Gegen Grundverfügung Klage oder Antrag auf einstweiliger Rechtsschutz eingelegt: Da bei Erfolg Aufhebung ex-tunc (Verwaltungsakt hat nie vorgelegen, Vollstreckung rechtswidrig)
Unmittelbare Ausführung: Bzgl. hypothetischer Grundverfügung
Versammlungsrecht, VersG: Wegen überragender Bedeutung der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 I GG als demokratiewahrendes Grundrecht
bb) Formell vollstreckbar, § 6 I VwVG: Unanfechtbar oder sofort vollziehbar
cc) Materiell vollstreckbar (Inhalt), § 6 I VwVG: Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen (üblicherweise abgekürzt „HDU-Vfg.“ für Handeln, Dulden, Unterlassen)
Androhung, § 13 I, II VwVG: Darf mit Grundverfügung verbunden werden
Konkretisiert Auswahl des Zwangsmittels
Rechtsnatur Verwaltungsakt: Mit Auswahl des Zwangsmittels eigener Regelungsgehalt
Bestimmtheit der Androhung muss gegeben sein
Voraussetzungen des konkreten Zwangsmittels
Rechtsfolge ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig
Insb. kein Vollstreckungshindernis
Können Verpflichtung vollstreckt werden, deren Erfüllung zivilrechtlich unmöglich ist?
Zivilrechtliche Unmöglichkeit: Entgegenstehende Verpflichtungen; z.B. Anordnung Baum zu fällen, dessen Grundstück aber verpachtet und Baum garantiert
- Vollstreckungshindernis: Führt nicht zur Unmöglichkeit freiwilligen Ausführung eines Verwaltungsakts; aber dessen Vollstreckung rechtswidrig
- Duldungsverfügung o.ä. kann Hindernis beseitigen
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Ziad T.
Jurastudent
