Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Gutgläubiger ErwerbErwerb vom Nichtberechtigten
1.Verstehen
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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
Formen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 932-934 BGB
- Bei Übereignung durch Einigung und Übergabe gem. § 929 1 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 932 StGB
- Bei Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 1, 931 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 933 StGB
- Bei Übereignung durch Besitzkonstitut gem. §§ 929 1, 930 BGB
- Gutgläubiger Erwerb richtet sich nach § 934 BGB
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