- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Die europäische Union
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Organe der europäischen UnionOrgane der EU
1.Verstehen
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Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Aufgabenteilung zwischen Organen als „institutionelles Gleichgewicht“
- Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 II EUV) in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen.
- Strikte Gewaltenteilung wie in den Nationalstaaten: In der EU funktionale Verschränkung der Organe, v.a. in der Gesetzgebung (Legislative: Rat und Parlament; Initiativrecht: Kommission)
2.Wiederholen
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Frage
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