Welche Organe der EU musst du kennen?
Die Organe der Europäischen Union sind in den Art. 13 ff. EUV geregelt. Für Prüfung und Verständnis des Europarechts musst du die folgenden Organe kennen und voneinander unterscheiden können.
Da ist zunächst die Europäische Kommission nach Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV. Sie ist das Exekutivorgan der Union und besteht aus 27 Mitgliedern, den Kommissaren, wobei jeder Mitgliedstaat einen Kommissar stellt. Geleitet und geprägt wird sie von der Präsidentin der europäischen Kommission. Ihr Sitz ist in Brüssel. Besonders wichtig: Die Kommission hat grundsätzlich das alleinige Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten. Nur sie kann also Vorschläge für neue Rechtsakte einbringen, wobei der Rat und das Europäische Parlament sie immerhin zum Tätigwerden auffordern können. Eine Ausnahme von diesem Initiativmonopol gilt bei polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen: Dort besteht nach Art. 76 AEUV ein Ko-Initiativrecht eines Viertels der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird außerdem als „Hüterin der Verträge“ bezeichnet, denn sie stellt die Ausführung beschlossenen Unionsrechts sicher und kann dazu Vertragsverletzungsverfahren anstreben, wenn ein Mitgliedstaat seinen Pflichten nicht nachkommt.
Der Europäische Rat nach Art. 15 EUV, 235 AEUV setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zusammen. Hier kommen also die höchsten politischen Ebenen der Mitgliedstaaten zusammen, weshalb der Europäische Rat faktisch die grundlegenden Entscheidungen trifft.
Davon zu unterscheiden ist der Rat, auch Ministerrat oder Rat der Europäischen Union genannt, geregelt in Art. 16 f. EUV, 237 f. AEUV. Er erledigt die Alltagsarbeit und ist durch die Fachminister der Mitgliedstaaten besetzt – Landwirtschaftsprobleme werden also beispielsweise von den Landwirtschaftsministern behandelt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel und Luxemburg. Dem Rat kommen die Gesetzgebung und die Haushaltsbefugnisse zu, die er gemeinsam mit dem Europäischen Parlament ausübt.
Das Europäische Parlament nach Art. 14 EUV, 233 f. AEUV wird direkt von den Bürgern der Union gewählt und ist damit das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Organ der EU. Es hat seinen Hauptsitz in Strasbourg sowie weitere Sitze in Brüssel und Luxemburg. Das Parlament wirkt insbesondere im „ordentlichen“ Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 AEUV mit.
Hinzu kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH), der in Art. 19 EUV geregelt ist, sowie die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt, die von der Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet wird.
Sorgfältig abzugrenzen von den Organen der EU ist der Europarat: Er ist kein Organ der EU, sondern eine eigenständige internationale Organisation mit 46 Mitgliedstaaten. Sein Ziel ist es, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa zu fördern. Er wird dabei überwiegend durch völkerrechtliche Verträge tätig, insbesondere durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Verwechsle den Europarat also weder mit dem Europäischen Rat noch mit dem Rat der Europäischen Union.
Merke dir also: Die Organe der EU nach Art. 13 ff. EUV sind Kommission, Europäischer Rat, Ministerrat, Parlament, EuGH und EZB – der Europarat hingegen ist eine eigenständige internationale Organisation außerhalb der EU.
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Europäische Kommission, Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV: Exekutivorgan; 27 Mitglieder, die Komissare (einer je Mitgliedstaat); von Präsidentin der europäischen Kommission geleitet und geprägt; Sitz in Brüssel
Grundsätzlich alleiniges Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten (aber Rat und Europäisches Parlament können zum Tätigwerden auffordern)
Ausnahme bei polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen Ko-Initiativrecht eines Viertels der Mitgliedstaaten, Art. 76 AEUV
„Hüterin der Verträge“: Sicherstellung der Ausführung beschlossenen Unionsrechts, kann Vertragsverletzungsverfahren anstreben
Europäischer Rat, Art. 15 EUV, 235 AEUV: Zusammengesetzt aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission
Faktisch grundlegende Entscheidungen
Rat (Ministerrat) / Rat der Europäischen Union, Art. 16 f. EUV, 237 f. AEUV: Alltagsarbeit, durch Fachminister (z.B. Landwirtschaftsprobleme von Landwirtschaftsministern); Sitz in Brüssel und Luxemburg
Gesetzgebung und Haushaltsbefugnisse gemeinsam mit Europäischem Parlament
Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, 233 f. AEUV: Direkt von Bürgern der Union gewählt; Sitz in Strasbourg (Hauptsitz), Brüssel und Luxemburg
„Ordentliches“ Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 AEUV
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 19 EUV
Europäische Zentralbank (EZB): Sitz Frankfurt; von Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet
Europarat: Kein Organ der EU; eigenständige internationale Organisation mit 46 Mitgliedstaaten; Ziel Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa fördern
Überwiegend durch völkerrechtliche Verträge, insb. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Wie stehen die Organe der EU im Verhältnis zueinander?
Das Verhältnis der Organe der EU zueinander wird durch das Konzept des institutionellen Gleichgewichts beschrieben. Dieser Begriff bezeichnet die Aufgabenteilung zwischen den Organen und bringt zum Ausdruck, dass kein einzelnes Organ eine dominierende Stellung einnimmt, sondern alle Organe in einem ausbalancierten Gefüge zusammenwirken.
Aus diesem institutionellen Gleichgewicht folgt eine Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen. Jedes Organ muss also die Zuständigkeiten der anderen respektieren und darf nicht in deren Aufgabenbereiche übergreifen. Wenn etwa die Kommission ihr Initiativrecht ausübt, dürfen Rat und Parlament dieses Recht nicht aushöhlen, indem sie die Kommission faktisch umgehen.
Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur strikten Gewaltenteilung, wie sie in den Nationalstaaten üblich ist. In der EU gibt es keine klare Trennung von Legislative und Exekutive in dem Sinne, dass jeweils ein Organ ausschließlich einer Gewalt zugeordnet wäre. Stattdessen besteht eine funktionale Verschränkung der Organe, die sich besonders deutlich in der Gesetzgebung zeigt: Die legislative Funktion wird gemeinsam von Rat und Parlament wahrgenommen, während das Initiativrecht allein bei der Kommission liegt, die zugleich als Exekutivorgan fungiert. Die Organe greifen also bewusst ineinander, anstatt strikt voneinander getrennt zu agieren.
Das institutionelle Gleichgewicht verpflichtet die Organe der EU somit dazu, ihre Befugnisse nach Art. 13 Abs. 2 EUV in gegenseitiger Achtung auszuüben, wobei an die Stelle einer strikten Gewaltenteilung eine funktionale Verschränkung tritt.
Aufgabenteilung zwischen Organen als „institutionelles Gleichgewicht“
- Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 II EUV) in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen.
- Strikte Gewaltenteilung wie in den Nationalstaaten: In der EU funktionale Verschränkung der Organe, v.a. in der Gesetzgebung (Legislative: Rat und Parlament; Initiativrecht: Kommission)
Häufig gestellte Fragen
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