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Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV

Organe der europäischen UnionOrgane der EUEuropäische KommissionEuropäischer RatRat der Europäischen UnionEuropäisches ParlamentEuropäische Zentralbank
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche Organe der EU musst du kennen?

Merke

Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV

  • Europäische Kommission, Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV: Exekutivorgan; 28 Mitglieder (aus jedem Land eines); von Präsidentin der europäischen Kommission geleitet und geprägt; Sitz in Brüssel
    • Alleiniges Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten (aber Rat u. Europäisches Parlament können zum Tätigwerden auffordern)
    • Hüterin der Verträge“: Sicherstellung der Ausführung beschlossenen Unionsrechts, kann Vertragsverletzungsverfahren anstreben
  • Europäischer Rat, Art. 15 EUV, 235 AEUV: Zusammengesetzt aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission
    • Faktisch grundlegende Entscheidungen
  • Rat (Ministerrat) / Rat der Europäischen Union, Art. 16 f. EUV, 237 f. AEUV: Alltagsarbeit, durch Fachminister (z.B. Landwirtschaftsprobleme von Landwirtschaftsministern); Sitz in Brüssel und Luxemburg
    • Gesetzgebung und Haushaltsbefugnisse gemeinsam mit Europäischem Parlament
  • Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, 233 f. AEUV: Direkt von Bürgern der Union gewählt; Sitz in Strasbourg (Hauptsitz), Brüssel und Luxemburg; Präsident Antonio Tajani
    • „Ordentliches“ Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 AEUV
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 19 EUV
  • Europäische Zentralbank (EZB): Sitz Frankfurt; von Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet
  • Europarat: Kein Organ der EU; Aufgabe engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen; v.a. durch völkerrechtliche Verträge, insb. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Wie stehen die Organe der EU im Verhältnis zueinander?

Merke

Aufgabenteilung zwischen Organen als „institutionelles Gleichgewicht

  • Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 II EUV) in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen.
  • Strikte Gewaltenteilung wie in den Nationalstaaten: In der EU funktionale Verschränkung der Organe, v.a. in der Gesetzgebung (Legislative: Rat und Parlament; Initiativrecht: Kommission)
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