- Öffentliches Recht
- Europarecht
- Die europäische Union
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
Welche Organe der EU musst du kennen?
Die Organe der Europäischen Union sind in Art. 13 ff. EUV geregelt. Um die Funktionsweise der EU zu verstehen, musst du die wichtigsten Organe, ihre Zusammensetzung und ihre jeweiligen Aufgaben kennen.
Die Europäische Kommission ist in Art. 17 EUV sowie Art. 244 ff. AEUV normiert und fungiert als Exekutivorgan der EU. Sie besteht aus 28 Mitgliedern, wobei aus jedem Mitgliedstaat ein Mitglied entsandt wird. Geleitet und geprägt wird sie von der Präsidentin der europäischen Kommission. Ihr Sitz ist in Brüssel. Die Kommission hat zwei besonders wichtige Funktionen. Zum einen besitzt sie das alleinige Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten. Das bedeutet, dass nur die Kommission Gesetzgebungsvorschläge einbringen kann, wobei der Rat und das Europäische Parlament die Kommission zum Tätigwerden auffordern können. Zum anderen wird die Kommission als „Hüterin der Verträge" bezeichnet, weil sie die Sicherstellung der Ausführung beschlossenen Unionsrechts überwacht und zu diesem Zweck Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten anstreben kann.
Der Europäische Rat ist in Art. 15 EUV und Art. 235 AEUV geregelt. Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission. Der Europäische Rat trifft faktisch die grundlegenden Entscheidungen der Union, etwa über die strategische Ausrichtung und die großen politischen Leitlinien.
Davon zu unterscheiden ist der Rat, auch Ministerrat oder Rat der Europäischen Union genannt, geregelt in Art. 16 f. EUV sowie Art. 237 f. AEUV. Er leistet die Alltagsarbeit und ist nach Fachbereichen organisiert, sodass beispielsweise Landwirtschaftsprobleme von den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten behandelt werden. Sein Sitz ist in Brüssel und Luxemburg. Der Rat übt Gesetzgebung und Haushaltsbefugnisse gemeinsam mit dem Europäischen Parlament aus.
Das Europäische Parlament ist in Art. 14 EUV sowie Art. 233 f. AEUV normiert. Es wird direkt von den Bürgern der Union gewählt und hat seinen Hauptsitz in Strasbourg, daneben Standorte in Brüssel und Luxemburg. Präsident ist Antonio Tajani. Das Europäische Parlament ist insbesondere am „ordentlichen" Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 AEUV beteiligt, in dem es gemeinsam mit dem Rat als gleichberechtigter Gesetzgeber agiert.
Weitere Organe sind der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, geregelt in Art. 19 EUV, sowie die Europäische Zentralbank, kurz EZB, die ihren Sitz in Frankfurt hat und von der Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet wird.
Abzugrenzen von den Organen der EU ist der Europarat. Der Europarat ist kein Organ der EU, sondern eine eigenständige internationale Organisation. Seine Aufgabe besteht darin, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, und zwar vor allem durch völkerrechtliche Verträge, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, die EMRK.
Die Organe der EU sind also vor allem die Europäische Kommission als Exekutive mit Initiativrecht, der Europäische Rat für grundlegende Entscheidungen, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament als gemeinsame Gesetzgeber sowie der EuGH und die EZB.
Organe der europäischen Union, Art. 13 ff. EUV
- Europäische Kommission, Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV: Exekutivorgan; 28 Mitglieder (aus jedem Land eines); von Präsidentin der europäischen Kommission geleitet und geprägt; Sitz in Brüssel
- Alleiniges Initiativrecht zu neuen Unionsrechtsakten (aber Rat u. Europäisches Parlament können zum Tätigwerden auffordern)
- „Hüterin der Verträge“: Sicherstellung der Ausführung beschlossenen Unionsrechts, kann Vertragsverletzungsverfahren anstreben
- Europäischer Rat, Art. 15 EUV, 235 AEUV: Zusammengesetzt aus Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission
- Faktisch grundlegende Entscheidungen
- Rat (Ministerrat) / Rat der Europäischen Union, Art. 16 f. EUV, 237 f. AEUV: Alltagsarbeit, durch Fachminister (z.B. Landwirtschaftsprobleme von Landwirtschaftsministern); Sitz in Brüssel und Luxemburg
- Gesetzgebung und Haushaltsbefugnisse gemeinsam mit Europäischem Parlament
- Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, 233 f. AEUV: Direkt von Bürgern der Union gewählt; Sitz in Strasbourg (Hauptsitz), Brüssel und Luxemburg; Präsident Antonio Tajani
- „Ordentliches“ Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 AEUV
- Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 19 EUV
- Europäische Zentralbank (EZB): Sitz Frankfurt; von Präsidentin der europäischen Zentralbank geleitet
- Europarat: Kein Organ der EU; Aufgabe engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen; v.a. durch völkerrechtliche Verträge, insb. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Wie stehen die Organe der EU im Verhältnis zueinander?
Das Verhältnis der Organe der EU zueinander wird durch das Konzept des institutionellen Gleichgewichts beschrieben. Dieser Begriff bezeichnet die Aufgabenteilung zwischen den Organen und bringt zum Ausdruck, dass kein einzelnes Organ eine dominierende Stellung einnimmt, sondern alle Organe in einem ausbalancierten Gefüge zusammenwirken.
Aus diesem institutionellen Gleichgewicht folgt eine Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen. Jedes Organ muss also die Zuständigkeiten der anderen respektieren und darf nicht in deren Aufgabenbereiche übergreifen. Wenn etwa die Kommission ihr Initiativrecht ausübt, dürfen Rat und Parlament dieses Recht nicht aushöhlen, indem sie die Kommission faktisch umgehen.
Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur strikten Gewaltenteilung, wie sie in den Nationalstaaten üblich ist. In der EU gibt es keine klare Trennung von Legislative und Exekutive in dem Sinne, dass jeweils ein Organ ausschließlich einer Gewalt zugeordnet wäre. Stattdessen besteht eine funktionale Verschränkung der Organe, die sich besonders deutlich in der Gesetzgebung zeigt: Die legislative Funktion wird gemeinsam von Rat und Parlament wahrgenommen, während das Initiativrecht allein bei der Kommission liegt, die zugleich als Exekutivorgan fungiert. Die Organe greifen also bewusst ineinander, anstatt strikt voneinander getrennt zu agieren.
Das institutionelle Gleichgewicht verpflichtet die Organe der EU somit dazu, ihre Befugnisse nach Art. 13 Abs. 2 EUV in gegenseitiger Achtung auszuüben, wobei an die Stelle einer strikten Gewaltenteilung eine funktionale Verschränkung tritt.
Aufgabenteilung zwischen Organen als „institutionelles Gleichgewicht“
- Verpflichtung der Organe, ihre vertraglich zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 II EUV) in gegenseitiger Achtung und Kontrolle auszuüben, ohne sich gegenseitig die Kompetenzen zu entziehen.
- Strikte Gewaltenteilung wie in den Nationalstaaten: In der EU funktionale Verschränkung der Organe, v.a. in der Gesetzgebung (Legislative: Rat und Parlament; Initiativrecht: Kommission)
Häufig gestellte Fragen
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