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Die europäische Union
EUEU Europäische WirtschaftsgemeinschaftEWGEGKompetenzen der europäischen Union
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter der europäischen Union?
Merke
Europäische Union (EU): Union von Staaten bzw. ein supranationaler Staatenverbund aus 26 Staaten
- Supranationalität: Überstaatliche Organisation; Organe der EU können in bestimmten Bereichen unabhängig von den Mitgliedstaaten tätig werden
- Eigene Rechtspersönlichkeit
- Völkerrechtsfähigkeit, Art. 47 EUV (≠ Völkerrechtskompetenznorm)
- Privatrechtsfähigkeit, Art. 335 AEUV
- Rechtsnachfolgerin der EG, Art. 1 III 3 EUV
Welche Rechtsnatur hat die europäische Union?
Merke
Rechtsnatur der europäischen Union
- Staatenbund, da zwar auf völkerrechtlichen Verträgen gründet, aber Souveränitätseinbußen der Mitgliedstaaten und Rechtswirkungen auch für Bürger und Unternehmen; Beispiel für Staatenbund ist Zusammenschluss der Vereinten Nationen (UN)
- Bundestaat: Keine Staatlichkeit, da Staatsgebiet, Staatsvolk (Art. 20 AEUV) und Staatsgewalt von Mitgliedstaaten abgeleitet
- Unionsrechtliche Theorie: Staatenverbund, d.h. Verbindung, die zwischen Staat und internationaler Organisation steht; „zielbezogenes transnationales Gemeinwesen eigener Prägung“
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Was waren die wichtigsten historischen Etappen der europäischen Integration?
Merke
Geschichte der europäischen Integration
- 1951 Montanunion: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EKGS)
- 1957 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, später EG), Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) in den römischen Verträgen
- 1993 Vertrag über EU „Maastrichtvertrag“: Gründung EU als Dachorganisation; Wirtschafts- und Währungsunion, Binnenmarkt bis 1993
- Erste Säule: Europäische Gemeinschaften (EKGS, EWG, Euratom); nur hier supranationale Rechtssetzung wie heute
- Zweite Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, nur intergouvernemental
- Dritte Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, nur intergouvernemental
- 1997 Amsterdamer Vertrag
- 2001 Vertrag von Nizza: Osterweiterung
- 2009 Vertrag von Lissabon: Institutionelle Reform
- Ablösung der EG durch die EU
- Auflösung des Drei-Säulen-Modells
- Effizientere Entscheidungsfindung: In vielen Bereichen nicht mehr Einstimmigkeit erforderlich
- Zusätzliche Kompetenzen für Rechtssetzung
- Verbindlichkeit der Grundrechtscharta, Art. 6 I EUV: Rang von Primärrecht
Welche Grundsätze regeln die Kompetenzen der Europäischen Union?
Merke
Kompetenzen der europäischen Union
- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I 1, II EUV: Spezielle Ermächtigungsnorm für jedes Handeln erforderlich (kein Tätigwerden ohne Ermächtigung)
- Keine Kompetenzkompetenz: EU kann sich keine Zuständigkeit selbst zuweisen
- Arten der Zuständigkeit, Art. 2 ff. AEUV
- Ausschließliche Zuständigkeit, Art. 2 I, 3 AEUV
- Geteilte Zuständigkeit, Art. 2 II, 4 AEUV: Vorrangig EU, wenn diese nicht Gebrauch gemacht hat, liegt Kompetenz bei den Mitgliedstaaten
- Kompetenzergänzung / Flexibilitätsklausel, Art. 352 AEUV: Im Rahmen des in Verträgen festgelegten Politikbereichs, wenn erforderlich um vertragliche Ziele zu verwirklichen
BVerfG schreibt sich Ultra-vires-Prüfkompetenz zu (ob EU in Grenzen der Zuständigkeit gehandelt)
- Ausübung von Kompetenzen
- Prinzip der Subsidiarität, Art. 5 I 2, III EUV: Wenn mehrere Regelungsebenen denkbar grds. Mitgliedstaaten zuständig, esseidenn auf Unionsebene besser zu verwirklichen
- Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Art. 5 I 2, IV EUV: Maßnahme nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht autonomieschonend
- Weiche Kriterien: Theoretisch justiziabel, aber praktisch kaum
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