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Rechtsschutz in der europäischen Union

Gerichtshof der Europäischen UnionGerichtshof der EUEuGVorabentscheidungsverfahrenVertragsverletzungsverfahrenNichtigkeitsklageUntätigkeitsklage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie ist der Rechtsschutz in der EU aufgebaut?

Der Rechtsschutz in der Europäischen Union wird institutionell durch den Gerichtshof der Europäischen Union gewährleistet. Dieser setzt sich aus zwei Gerichten zusammen: dem Europäischen Gerichtshof, also dem EuGH gemäß Art. 19 EUV, und dem Gericht der Europäischen Union, kurz EuG, gemäß Art. 256 AEUV. Gemeinsam bilden EuGH und EuG den Gerichtshof der Europäischen Union. Daneben existiert ein Fachgericht für den öffentlichen Dienst der EU. Was die Zuständigkeitsverteilung betrifft, ist das EuG, auch schlicht „Gericht" genannt, gemäß Art. 263 AEUV für die Nichtigkeitsklage im Kartellrecht zuständig. Der EuGH ist dagegen für alles andere zuständig.

Für das Verständnis des europäischen Rechtsschutzes sind die verschiedenen Verfahrensarten entscheidend. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ermöglicht einen Dialog nationaler Gerichte mit dem EuGH im Einzelfall. Nationale Gerichte können beim EuGH nachfragen, wie Europarecht zu verstehen ist. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Frage, ob nationales Recht mit dem Europarecht vereinbar ist, sondern allein um die Auslegung des Unionsrechts. Das Vorabentscheidungsverfahren leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten.

Das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258, 259 AEUV kommt zum Einsatz, wenn ein Mitgliedstaat sich nicht an Unionsrecht hält. Es kann durch die Kommission oder durch andere Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV dient der Wahrung eigener Rechte durch Organe und Mitgliedstaaten. Sie zielt auf die Feststellung der Nichtigkeit einer EU-Handlung ab.

Die Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV greift in der umgekehrten Konstellation: Sie ist einschlägig, wenn ein Organ trotz unionsrechtlicher Handlungspflicht untätig bleibt.

Schließlich gibt es den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Dessen Kerngedanke wurzelt im Europarecht, die Haftungsfolgen ergeben sich aber aus nationalem Recht.

Der Rechtsschutz in der EU wird also durch den Gerichtshof der Europäischen Union, bestehend aus EuGH und EuG, in verschiedenen Verfahrensarten gewährleistet, wobei das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichert.

Merke

Rechtsschutz in der europäischen Union

  • EuGH bildet gemeinsam mit EuG den Gerichtshof der europäischen Union
    • Gericht der EU (EuG, „Gericht“), Art. 256 AEUV: Zuständig gem. Art. 263 AEUV für Nichtigkeitsklage im Kartellrecht
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 19 EUV: Für alles andere zuständig
    • Fachgericht für öffentlichen Dienst der EU
  • Verfahren
    • Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV: Dialog nationaler Gerichte mit EuGH im Einzelfall, um nachzufragen wie Europarecht zu verstehen ist (nicht ob nationales Recht damit vereinbar) ⇨ Beitrag zur einheitlichen Anwendung d. Unionsrechts
    • Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV: Durch Kommission oder Mitgliedsstaaten; wenn Mitgliedsstaat sich nicht an Unionsrecht hält
    • Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV: Zur Wahrung eigener Rechte durch Organe und Mitgliedstaaten; Feststellung auf Nichtigkeit einer EU-Handlung
    • Untätigkeitsklage, Art. 265 AEUV: Wenn Organ trotz unionsrechtlicher Handlungspflicht untätig
    • Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Kerngedanke wurzelt im Europarecht, Haftungsfolgen ergeben sich aber aus nationalem Recht

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