Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

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Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO

Bundesländer und Fälle, in denen das Landesrecht kein Vorverfahren vorsieht und andere Besonderheiten

  • Baden-Württemberg: § 25 AGBW – kein Vorverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen der Wahlprüfungsbehörde
  • Berlin: § 26 AZG Bln – kein Vorverfahren bei Prüfungsentscheidungen in Hochschul- und Fachhochschulangelegenheiten
  • Hessen: Vorverfahren entfällt in den in § 16a HessAGVwGO genannten Fällen
  • Nordrhein-Westfalen: § 6 Abs. 1 AG NW und § 110 JustG NRW – weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, nur landesrechtliche Widersprüche betroffen
  • Bayern: Art. 12 BayAGVwGO i.V.m. BayAG VwGO ÄndG v. 22.6.2007 (BayGVBl. 390) – teilweise Abschaffung, ansonsten fakultatives Widerspruchsverfahren
  • Niedersachsen: § 80 Nds. JustG bzw. ehemals § 8a Nds. AGVwGO (Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung v. 5.11.2004, NdsGVBl. 394) – Vorverfahren in weiten Bereichen entfallen
  • Rheinland-Pfalz: § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO RP – besondere Regelung über Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

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In welchen Bundesländern entfällt das Vorverfahren ganz oder teilweise aufgrund landesrechtlicher Vorschriften?

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